„Der Eigentümer einer vermieteten Wohnung kann durch die übrigen Wohnungseigentümer nicht verpflichtet werden, seinem Mieter, der des öfteren nachhaltig gegen die Hausordnung verstoßen hat, zu kündigen. Der Anspruch kann sich vielmehr nur auf Unterlassung der unzulässigen Belästigungen richten.“
So der Leitsatz einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln. Der Senat hatte darüber zu entscheiden, ob ein Wohnungseigentümer gezwungen werden kann, einem Mieter zu kündigen, der andere Mieter belästigt hatte und u.a. mit Körperverletzungen durch den von ihm gehaltenen Kampfhund bedroht hatte. Der Senat kam zu dem Ergebnis, daß der Vermieter (zunächst) alles tun müsse, um das Verhalten des Mieters zu unterbinden. Eine Verpflichtung zur Kündigung komme nur dann in Betracht, wenn es die einzige geeignete Maßnahme zur Beseitigung der vom Mieter ausgehenden Störungen sei – was im vorliegenden Fall nicht der Fall sei.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.01.1997 – 16 Wx 275/96