Am 27.01.2016 meldete der Kläger die Haltung des Hundes mit dem Rufnamen E beim Steueramt der Beklagten an; als Rasse gab er dabei „Stafford Mix“ an.
Zur Herkunft des Hundes erklärte der Kläger gegenüber dem Ordnungsamt der Beklagten ausweislich eines Aktenvermerks vom 28.01.2016 telefonisch, dass er den Hund von „privat“ erworben habe. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache vom 01.02.2016, bei der dem Kläger der Sachverhalt ausführlich erläutert wurde, erklärte er ausweislich des hierüber gefertigten Vermerks, er habe den Hund eigentlich seiner Freundin geschenkt und in Köln-D. bei „Zigeunern“ gekauft. Ihm sei nicht bekannt, dass er für diesen Hund eine Erlaubnis brauche.
Mit Ordnungsverfügung vom 04.02.2016 untersagte die Beklagte dem Kläger die Haltung des Hundes E. (Ziffer 1) und forderte ihn auf, den Hund unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 25.02.2016, im Tierheim abzugeben (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Kläger der vorgenannten Anordnung nicht fristgerecht nachkomme, wurde das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erlaubnisvoraussetzungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes lägen nicht vor. Insbesondere fehle es an einem besonderen privaten und auch öffentlichen Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW. Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger am 05.02.2016 zugestellt.
Am 25.02.2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der gegenständliche und am 26.09.2015 geborene Hund sei der Freundin des Klägers am 05.12.2015 als Mischlingshund verkauft worden. Zum Beleg hierfür legt er einen Kaufvertrag vom 05.12.2015 sowie eine schriftliche Erklärung seiner Freundin über die Hintergründe des Erwerbs vor. Soweit der nachträglich erstellte Vermerk der Beklagten etwas anderes behaupte, sei dieser fehlerhaft. Für eine abschließende Rassebeurteilung sei der Hund anfangs noch zu jung gewesen. Ein Schreiben vom 18.04.2016 der Frau Dr. L. vom Märkischen Kreis war dem Schriftsatz beigefügt. Danach zeigte der Hund im äußeren Erscheinungsbild keine Merkmale, die auf eine Einkreuzung der in §§ 3 oder 10 Landeshundegesetz genannten Rassen schließen ließen. Für eine endgültige Beurteilung der Rasse sollte die Hündin aber ausgewachsen sein. Durch eine weitere Rassebestimmung der Frau Dr. L. vom 09.06.2017 sei diese Bewertung bestätigt worden. Es handele sich nur um einen „großen Hund“ im Sinne von § 11 LHundG NRW. Der Kläger macht darüber hinaus umfangreiche eigene Ausführungen dazu, dass bei dem Hund der Phänotyp einer der Rassen des § 3 Abs. 2 LHundG NRW nicht deutlich hervortrete.
Im September 2016 verzog der Kläger an seine jetzige Anschrift in X. .
Nach Auffassung der beklagte Kommune sind die Angaben des Klägers zum Erwerb des Hundes widersprüchlich. Die Amtsveterinärin des zuständigen Rheinisch-Bergischen Kreises schließe sich entsprechend ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 08.06.2016 der Einschätzung von Frau Dr. L. nicht an, sondern komme auf der Basis der von dort gefertigten Fotos zu dem – wegen des Alters des Hundes – vorläufigen Ergebnis, dass der Hund Merkmale eines Pitbull Terriers bzw. eines American Staffordshire-Terriers bzw. eines Mischlings mit einer dieser Rassen zeige.
Das Verwaltungsgericht Köln hat Beweis zu der Frage erhoben, ob es sich bei dem Hund E des Klägers um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW handelt, durch Vornahme einer Rassebestimmung durch die Kreisveterinäroberrätin des Rhein-Sieg-Kreises Frau E1 und durch Anhörung der Sachverständigen sowie Vernehmung der Kreisveterinäroberrätin Frau Dr. L als sachverständige Zeugin.
Das Verwaltungsgericht Köln meint, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 04.02.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Dies gilt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln zunächst für die in Ziffer 1 der Verfügung ausgesprochene Haltungsuntersagung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Insbesondere ist die vorgenommene Einstufung des Hundes E als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, an die die Haltungsuntersagung maßgeblich anknüpft, zur Überzeugung des Gerichts zutreffend.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW zählen zu den gefährlichen Hunden solche der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW sind Kreuzungen im vorstehenden Sinne solche Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt.
Nicht jede Kreuzung mit einem der in § 3 Satz 1 LHundG NRW genannten Hunde gilt demnach als gefährlicher Hund im Sinne der Vorschrift, sondern nur solche Kreuzungen, bei denen der Phänotyp einer der genannten Rassen deutlich hervortritt. Ein deutliches Hervortreten im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW kann nur dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen zeigt1.
In welcher Generation die Vermischung eingetreten ist, die das Hervortreten des Erscheinungsbildes einer bestimmten Rasse bewirkt, ist ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, worauf die Vermischung zurückzuführen ist2.
Die Beantwortung der Frage, wie viele und gegebenenfalls welche Merkmale eines Rassestandards für die Annahme eines Hervortretens der Rassemerkmale in markanter und signifikanter Weise erfüllt sein müssen, ist nach Auffassung des Gerichts einer schematischen und/oder abstrakten Bewertung nicht zugänglich. Die Forderung nach einer Erfüllung nahezu aller maßgeblichen Merkmale eines Rassestandards und damit nahezu Rassereinheit3 ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln allerdings zu weitgehend und steht mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW nicht mehr in Einklang. Umgekehrt wird das Hervortreten nur eines Rassemerkmals im Phänotyp eines Hundes in der Regel noch nicht hinreichend markant und signifikant sein, um das Vorliegen einer Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW bejahen zu können. Außerhalb dieser Extremfälle zwischen annähernder Rassereinheit und Hervortreten lediglich eines Merkmals bedarf es für die Beurteilung der Frage, ob der Phänotyp einer der genannten Rassen deutlich hervortritt, einer wertenden Betrachtung im Einzelfall auf der Grundlage der jeweils vorliegenden fachkundigen Stellungnahmen, insbesondere Rassegutachten, und sonstigen verfügbaren Unterlagen und Erkenntnismittel. Der Größe und dem Gewicht eines Hundes kommt dabei eine wichtige Bedeutung zu4, aber diese beiden Merkmale alleine sind nicht zwangsläufig entscheidend, so das Verwaltungsgericht Köln weiter, zumal gerade hierbei die Grenzen durch Einkreuzungen kleinerer oder größerer Rassen fließend sein können. Letzteres gilt jedenfalls abgesehen von Sonderfällen, in denen ein Merkmal wie etwa die Größe das alleinige Unterscheidungsmerkmal zwischen zwei Rassen ist (hier zitiert sich die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts Köln dann gerne selbst: „vgl. etwa zur Abgrenzung zwischen (Standard)Bullterrier und Miniatur Bullterrier: VG Köln, Urteil vom 21.05.2015 – 20 L 2618/14“5) .
Nach den vorgenannten Kriterien ist das Verwaltungsgericht Köln hier auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es sich bei dem Hund des Klägers um eine Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW handelt.
Die Sachverständige E1 (wir erinnern uns: die Kreisveterinäroberrätin des Rhein-Sieg-Kreises)) ist in ihrem schriftlichen Gutachten vom 20.07.2017 nebst ergänzender Stellungnahme 10.08.2017 nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Hund des Klägers um eine Mischlingshündin mit markanten und signifikanten phänotypischen Rassemerkmalen eines American Stafforshire Terriers und eines Pitbull Terriers und damit eines Hundes, bei dem der Phänotyp einer oder mehrerer der Rassen des § 3 Abs. 2 LHundG NRW deutlich hervortritt, handelt. Auf der Grundlage des für den American Staffordshire Terriers geltenden Rassestandards Nr. 286/Gruppe 3.3 der FCI (Fédération Cynologique Internationale) und der vorhandenen Rassebeschreibungen des Pitbull Terriers, insbesondere durch den UKC (United Kennel Club), sowie unter Heranziehung der Broschüre des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW zum Vorläufer des LHundG NRW, der Landeshundeverordnung (im Folgenden: Broschüre zur LHV NRW) hat sie Größe, Gewicht, Haarkleid, Farbgebung, Körper-, Kopf- und Ohrform als rassetypisch bezeichnet. Die Größe der Hündin des Klägers mit 55 cm bewegt sich innerhalb des FCI-Standards für den American Staffordshire Terrier (43 – 46 cm) und den nur ungefähren Vorgaben für den Pitbull Terrier von 43-51 cm (laut UKC) bzw. 46 – 56 cm (laut Broschüre zur LHV NRW). Gleiches gilt für das Gewicht von 30,5 kg, das innerhalb des für den Pitbull Terrier angegebenen Maximalgewichts von 37 kg bzw. von 25 kg für den American Staffordshire Terrier (laut Broschüre zur LHV NRW) liegt, während der FCI-Standard Nr. 286 gar keine konkreten Gewichtsvorgaben enthält. Das kurzhaarige Haarkleid und die überwiegend schwarze Farbgebung mit weißen Abzeichen entsprechen ebenso dem FCI-Rassestandard Nr. 286 wie die Körper- und Kopfform mit breiter und tiefer Brust, geraden Vordergliedmaßen, leicht abfallender Rückenlinie, guter Wangenmuskulatur an breitem Schädel, vorhandenem Stopp und halb aufgerichteten Stehohren. Alle vorgenannten von der Sachverständigen hervorgehobenen Merkmale lassen sich auf den dem Gutachten beigefügten Ablichtungen des Hundes ohne weiteres erkennen und nachvollziehen. Dies gilt auch für die von der Sachverständigen festgestellte insgesamt gute Bemuskelung der Hündin als bedeutsamer Gesamteindruck. In der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2018 hat die Sachverständige ihre schriftlichen Gutachten nochmals ausführlich erläutert und überzeugend ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der Vielfalt des äußeren Erscheinungsbildes gerade des Pitbull Terriers Rassemerkmale des American Staffordshire Terrriers und des Pitbull Terriers bei der streitgegenständlichen Hündin deutlich hervortreten. Dabei geht sie von einem „deutlichen Hervortreten“ dann aus, wenn bereits auf den ersten Blick auch für Laien das Vorhandensein entsprechender Merkmale erkennbar sein muss. Dieser – juristisch laienhaft formulierte – Bewertungsmaßstab bewegt sich innerhalb der Grenzen des oben näher definierten Kreuzungsbegriffs des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW, legt diesen tendenziell sogar enger aus.
Die durch den Kläger vor allem in seinen Schriftsätzen vom 03.08.2017 und 11.09.2017 erhobenen Einwände gegen die Einstufung der Sachverständigen E1 (die Amtsveterinärin, also die Besoldungsempfängerin der Beklaten) teilt das Verwaltungsgericht Köln nicht. Zum Teil sind sie nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln schon anhand der vorliegenden Fotos objektiv nicht nachvollziehbar, wenn etwa Haarkleid und Farbgebung als nicht rassetypisch bezeichnet werden. Zum Teil wird auf graduelle Abweichungen hingewiesen, wie etwa die Stärke der Wangenmuskulatur, die ihre Erklärung ohne weiteres in dem Umstand finden, dass es sich bei der Hündin eben um eine Mischlingshündin handelt, so dass Rassereinheit bzw. die Übereinstimmung mit nahezu allen Rassemerkmalen tatsächlich nicht zu erwarten und auch rechtlich unter Berücksichtigung des oben näher dargelegten Kreuzungsbegriff des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW nicht erforderlich ist.
Das Verwaltungsgericht Köln hat auch im Übrigen keinen Anlass gesehen, an der erforderlichen Sachkunde und Unparteilichkeit der bei der Beklagten im Gehaltsbezug stehenden Sachverständigen E1 zu zweifeln. Die von dem Kläger beanstandete fehlerhafte Einordnung des American Kennel Club als FCI-zugehörig in ihrem Gutachten vom 10.08.2017 hat die Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.01.2018 eingeräumt und zugleich klarstellende Erläuterungen hierzu gemacht. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass sich dieser Mangel auf die Qualifikation der Sachverständigen und ihre profunde Kenntnis der verschiedenen Hunderassen auswirkt.
Die Ausführungen der Frau Dr. L in ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 18.04.2016 und vom 09.06.2017 und als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2018 vermochten das Verwaltungsgericht nicht von einer anderen Einstufung des Hundes zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht Köln hat zwar auch in Bezug auf Dr. L keine durchgreifenden Zweifel an der grundsätzlichen Qualifikation und Erfahrung hinsichtlich Rassebeurteilungen der hier in Rede stehenden Art. Frau Dr. L geht aber zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts Köln bereits von einem rechtlich fehlerhaften, weil deutlich zu engem Grundverständnis des Kreuzungsbegriffs im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW aus, wenn sie nahezu Rassereinheit des Phänotyps fordert, weil die Formulierung, dass mehrere Merkmale markant und signifikant hervortreten müssten, ungenau sei und man eine genaue wissenschaftliche Einordnung auf der Grundlage dieser Formulierung schwer vornehmen könne. Es mag durchaus sein, dass der in § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW gewählte Kreuzungsbegriff wissenschaftlich unbefriedigend ist und die Methode der Rassebestimmung über den Phänotyp in Fällen von Mischlingen an ihre Grenzen stößt, gleichwohl berechtigt dies nicht zu einer über den Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift weit hinausgehenden Einengung des Kreuzungsbegriffs. Auch die Benennung der bei der Hündin hier konkret beteiligten Rassen hält Frau Dr. L – wohl aufgrund ihrer grundlegenden Skepsis gegenüber der Phänotypbestimmung bei Mischlingen – für nicht seriös, so dass völlig im Unklaren bleibt, welche Rassemerkmale sie konkret identifiziert oder verneint. Soweit sie in ihrer schriftlichen Rassebestimmung vom 09.06.2017 dennoch einzelne Rassemerkmale bezeichnet, bleibt dies ungenau. So gibt sie die Farbe mit dunkelbraun mit weißen Abzeichen an, was sich nach Augenschein mit den vorhandenen Fotos nicht in Einklang bringen lässt. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihre Angaben insoweit dann relativiert und ausgeführt, dass die Farbe nicht lackschwarz sei und richtiger als dunkelbraun leicht gestromt zu bezeichnen wäre. Auch diese Angabe lässt sich aber anhand der Fotos nicht nachvollziehen und konnte auch von der Sachverständigen E1. aufgrund ihrer Kenntnis des Hundes nicht bestätigt werden. Ähnliche Ungenauigkeiten enthalten die schriftlichen Beschreibungen der Ohren, der Lefzen oder der Kaumuskulatur, die nach den vorhandenen Fotos ebenfalls nicht nachvollziehbar sind, und auch wieder zum Teil in der mündlichen Verhandlung korrigiert wurden. Überhaupt, so Frau Dr. L, „könne man über die Kopfform ihres Erachtens lange streiten“, wodurch ihre Angaben vollends ihre Aussagekraft einbüßen. Dies gilt auch, wenn sie in der mündlichen Verhandlung einerseits sagt, an dem Hund seien auf jeden Fall größere Rassen als die in § 3 genannten Rassen beteiligt, dann aber „das Dilemma einräumt, wenn ein Pitbull ins Spiel komme, da für diesen ja keine Größen vorgegeben seien“. Aufgrund dieses „Dilemmas“ scheint dann aber auch das von Frau Dr. L für alle in § 3 Abs. 2 aufgeführten Hunderassen charakteristische Verhältnis zwischen Größe und Gewicht in einem Fall, in dem die Kreuzung u.a. mit einem Pitbull in Rede steht, nicht mehr zielführend. Einige von Frau Dr. L bezeichnete Merkmale wie die geraden Beine oder die weite Augenstellung fügen sich zudem in den Rassestandard eines American Staffordshire Terriers problemlos ein, so das Verwaltungsgericht Köln ohne weitere Erläuterung und dargelegte Sachkunde.
Die schriftlichen und mündlichen Aussagen der Frau Dr. L sind nach alledem nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln nicht geeignet, die fundierten Aussagen der Sachverständigen E1, der „unabhängigen“, seitens der Kommune bezahlten „Sachverständigen“ substantiiert in Frage zu stellen, so dass zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts Köln nicht einmal ein Zweifelsfall im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW vorliegt. Selbst wenn man zugunsten des Klägers einen Zweifelsfall im Sinne der vorgenannten Vorschrift unterstellen wollte, so wäre dem Kläger der Nachweis, dass eine Kreuzung nach Satz 1 der Vorschrift nicht vorliegt, jedenfalls durch die von ihm vorgelegten Rassebestimmungen der Frau Dr. L und deren Vernehmung als Zeugin nicht gelungen. Sonstige Unterlagen wie Abstammungsnachweise oder ähnliches hat der Kläger nicht vorgelegt. Der Einholung eines weiteren Gutachtens zur Führung des dem Kläger obliegenden Nachweises nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW bedarf es bei dieser Sachlage nicht mehr, dies käme vielmehr einem reinen Ausforschungsbeweis gleich.
Die für die Haltung des Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG erforderliche Erlaubnis kann dem Kläger nicht erteilt werden kann, da die Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen. Denn der Erteilung einer Erlaubnis steht zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts Köln jedenfalls § 4 Abs. 2 LHundG NRW entgegen. Ein besonderes privates Interesse an der Haltung des Hundes hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung des Hundes besteht nicht.
In Betracht käme insoweit allenfalls ein öffentliches Interesse aus Tierschutzgründen, weil durch die weitere Haltung seitens des Klägers ein Tierheimaufenthalt des Hundes vermieden würde. Allerdings beinhaltet die Regelung des öffentlichen Interesses grundsätzlich nicht die nachträgliche Legalisierung der Haltung von privat erworbenen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW6.
Es ist daher in der Regel rechtsmissbräuchlich, sich erst einen gefährlichen Hund zu verschaffen, um ihn dann – zur Vermeidung oder Beendigung eines Tierheimaufenthaltes – legal behalten bzw. wieder aufnehmen zu können. Um die tatsächliche Wirkung des Gesetzes nicht zu beeinträchtigen, kommt es dabei zur Überzeugung des Gerichts nicht maßgeblich auf weitergehende subjektive Kriterien in der Person des Halters wie etwa Kenntnis von der Rassezugehörigkeit des Hundes oder Kenntnis von der Gesetzeslage an. Es kommt demnach nicht maßgeblich darauf an, ob bzw. welche Angaben des Klägers betreffend den – jedenfalls privaten – Erwerb des Hundes zutreffend sind.
Allerdings bleiben die Angaben des Klägers zum Erwerb des Hundes auch unter Berücksichtigung der im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen nebulös. Es ist bereits unverständlich, dass er den angeblichen schriftlichen Kaufvertrag vom 05.12.2015 nicht schon im Verwaltungsverfahren der Beklagten vorgelegt hat, obwohl ihm dessen mögliche Bedeutung bekannt gewesen sein müsste. Die Angaben in dem Kaufvertrag und der persönlichen Erklärung der Freundin des Klägers weichen zudem in zentralen Punkten, nämlich hinsichtlich des Geburtsdatums des Hundes und auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Mikrochip-Implantation, voneinander und vor allem auch von dem vorgelegten Impfpass ab. In dem Impfpass wird als Geburtsdatum der 23.09.2015 angegeben und die Mikrochip-Implantation ist danach erst am 16.01.2016 erfolgt. Nach dem Inhalt des Kaufvertrages soll der am 26.09.2015 geborene Hund bereits gechippt verkauft worden sein. In der persönlichen Erklärung der Freundin schließlich wird das Geburtsdatum mit dem 24.09.2015 angegeben. Eine hinreichend plausible Erklärung für diese Widersprüche hat der Kläger auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2017 nicht zu geben vermocht. Widersprüchlich sind auch weiterhin die Erklärungsversuche dazu, warum der Kläger in der Anmeldung des Hundes zur Hundesteuer selbst als Rasse „Stafford Mix“ angegeben hat. In der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2017 hat er hierzu auf Befragen angegeben, eine Dame, die drei Häuser von ihm entfernt gewohnt habe, habe ihm gesagt, es handele sich um einen Listenhund; es habe sich um eine Mitarbeiterin des Ordnungsamtes der Stadt Leverkusen gehandelt. Gegenüber Frau Dr. L. hat der Kläger demgegenüber nach deren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2018 angegeben, ein Arbeitskollege habe gesagt, er solle Staff eintragen. Schlechterdings unverständlich ist, dass der Kläger angesichts der behaupteten Unkenntnis von der Rassezugehörigkeit mit dem Hund noch vor der Anmeldung bei seinem Tierarzt zur Implantation des Mikrochips war und sich nicht bei diesem um eine fachkundige Einschätzung der Rassezugehörigkeit bemüht hat. Dies gilt zumal unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit der Angabe „Stafford Mix“ die Zahlung einer deutlich erhöhten Hundesteuer verbunden war (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 d) Hundesteuersatzung der Stadt Leichlingen). Angesichts all dieser Ungereimtheiten spricht alles dafür, dass der Kläger sich an der von ihm selbst angegebenen Rasse „Stafford Mix“ festhalten lassen muss und von einer positiven Kenntnis von der Rassezugehörigkeit auszugehen ist.
Ermessensfehler hinsichtlich der Untersagung der Hundehaltung sind nicht ersichtlich. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW soll die Haltung eines Hundes u.a. untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gesichtspunkte, die entgegen dieser Regelung ein Absehen von der Untersagung der Hundehaltung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ebenso erweist sich die Anordnung der Abgabe des Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung als rechtmäßig. Diese umfasst denknotwendig zugleich die Anordnung des Entzugs als einheitliche Maßnahme7.
Anmerkung:
Es ist immer wieder erschreckend, dass Verwaltungsgerichte, insbesondere auch das Verwaltungsgericht Köln, jene Amtstierärzte, die – aus welchen Gründen auch immer – eine „Einstufung“ abgegeben (und häufig völlig unqualifiziert und überfordert sind) und so eine Verfügung herbeigeführt haben, als „Sachverständige“ anerkennen und tatsächlich unabhängige Sachverständige völlig ignorieren.
- LT-Drs. 13/2387 [↩]
- OVG NRW, Urteil vom 17.06.2004 – 14 A 953/02; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004 – 10 B 21/04 [↩]
- Haurand, Landeshundegesetz, § 3 Anm. 2 [↩]
- VG Aachen, Urteil vom 08.06.2016 – 6 K 558/15 [↩]
- VG Köln, Urteil vom 21.05.2015 – 20 L 2618/14 [↩]
- OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2010 – 5 B 159/10 und 5 E 127/10 -; VG Köln, Urteil vom 12.08.2010 – 20 K 7961/09; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2015 – 18 L 2817/15 [↩]
- OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2017 – 5 B 1389/16 [↩]