Eine Mieterin minderte die Miete, da der Hund in der Nachbarwohnung ständig bellte.
Sie wurde daraufhin von dem Vermieter verklagt. Das Amtsgericht Düren gab ihr indes recht, hat ihr also das Recht auf Mietminderung zugestanden; und zwar aus folgenden Gründen:
„Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass aus der Wohnung der Mitmieter sehr häufig ruhestörendes Hundegebell dringt. Nahezu alle vernommenen Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass die Hunde der Mitmieter fast ständig bellten, wenn jemand an der Wohnungstür vorbeigehe oder wenn der Fahrstuhl die Etage passiere. Durch diesen ruhestörenden Lärm werden die Beklagten im ungestörten Gebrauch ihrer Wohnung beeinträchtigt und sind deshalb berechtigt, entsprechend dieser Beeinträchtigung die Miete zu mindern. Das Gericht hält die von den Beklagten vorgenommene Mietzinsminderung für gerechtfertigt, so dass nach allem die Klage abzuweisen war.“
Amtsgericht Düren, Urteil vom 30.08.1989 – 8 C 724/88