Starke Worte einer Behörde ersetzen keine Beweise – auch nicht im Tierschutz

… und das ist auch gut so. Denn: Behaupten kann man viel.

Das Verwaltungsgericht Münster hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Behörde dem Kläger vehemente Verstösse gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Hunde-Verordnung vorgeworfen hatte. Dass die Behörden in Fällen, in denen solche Verstösse vorliegen, natürlich eingreifen muss, steht ausser Frage. In dem konkreten Fall konnten aber, wie das Verwaltungsgericht Münster festgestellt hat, die behaupteten Verstösse überhaupt nicht nachgewiesen werden. In einem solchen Fall sind ordnungsbehördliche Maßnahmen natürlich nicht rechtmäßig.

In dem entschiedenen Fall ist der Kläger Halter von drei Hunden.

Am 15.08.2012 erhielt der Beklagte aufgrund einer Anzeige der Polizei von Hinweisen aus der Bevölkerung Kenntnis, ein Wohnmobil mit Anhänger und Hunden stehe seit drei Tagen auf dem Kirmesplatz in B. . Die Mitarbeiter des Beklagten fanden um 13.10 Uhr den Transportanhänger des Klägers mit drei Hunden auf dem Wohnmobil-Parkplatz „Kirmesplatz“ in B. vor. Die Hunde befanden sich jeweils in einer Box der Größe 90 cm x 53 cm x 80 cm, 90 cm x 53 cm x 80 cm und 116 cm x 55 cm x 80 cm. Wasser war nicht vorhanden, die Türen waren 10 cm geöffnet. Die Polizei hatte den Transporter nach dem Polizeibericht um 11.45 Uhr bei einer Außentemperatur von 28 bis 29°C in der Sonne vorgefunden. Der Kläger konnte nicht erreicht werden. Die Hunde nahmen das von den Mitarbeitern des Beklagten gereichte Wasser nach deren Angaben gierig auf. Nach Aussage eines Anwohners wurde der Wohnwagen am 14.08.2012 um 15 Uhr auf dem Kirmesplatz abgestellt; am Abend hätten die Hunde heftig gejault. Nach Aussage eines Ehepaars auf einem benachbarten Wohnmobil hatte der Halter die Hunde am Vorabend kurz herausgelassen und mit Wasser versorgt; danach seien die Hunde wieder im Anhänger gewesen.

Um 14.00 Uhr brachten die Mitarbeiter des Beklagten die Hunde des Klägers in das Tierheim in B. , da sie eine dauerhafte Haltung im Anhänger vermuteten. Sie hinterließen eine Nachricht für den Kläger. Um 15.25 Uhr sprach der Kläger bei der Polizei vor und gab an, morgens sei noch keine Sonne dagewesen. Er habe das Wohnmobil erst gegen 11.45 Uhr verlassen. Der Anhänger sei ein Thermoanhänger und dürfe in der Sonne stehen. Am 16.08.2012 führte der Beklagte beim Kläger in T. einen Ortstermin durch und beanstandete seine Hundehaltung in den Zwingern. Der Kläger teilte mit, er werde zum 01.09.2012 nach I. umziehen.

Mit Ordnungsverfügung vom 30.08.2012, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 05.09.2012 zugestellt, untersagte der Beklagte dem Kläger das Halten von Hunden im Laderaum eines Tiertransportanhängers ab sofort. Außerdem ordnete der Beklagte an, der Kläger habe Hunde ab sofort gemäß den Forderungen des § 2 TierschG i. V. m. den Vorschriften der TierschHundeVO zu halten. Ferner ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die am 15.08.2012 vorgefundenen Haltungsbedingungen entsprächen nicht § 2 TierSchG und der TierschHundeVO, wonach ein freier Blick notwendig sei und jederzeit ausreichend Wasser zur Verfügung stehen müsse.

Der Kläger hat am 04.10.2012 Klage erhoben und macht geltend, die Hunde würden auf seinem Grundstück gehalten. Sie seien am 15.08.2012 nur kurzfristig im Hundeanhänger gewesen, weil er erst einen Termin bei der Bank gehabt habe und dann im Krankenhaus einen Termin habe absprechen wollen. Schließlich sei er noch beim Mittagessen gewesen. Zwischendurch habe er die Hunde aber immer aus dem Anhänger gelassen. Sie seien auch nicht unterversorgt gewesen und hätten insbesondere zwischendurch Wasser bekommen. Die Verfügung sei unverhältnismäßig, denn beim Ortstermin habe festgestellt werden können, dass die Hunde nicht im Transportanhänger gehalten würden. Dies sei auch in Zukunft nicht beabsichtigt. Die Aufhebung der Verfügung sei erforderlich, da bei jedem Transport der Hunde Standzeiten entstehen könnten, die eine Abgrenzung zum Halten erforderlich machten. Inzwischen sei er auch umgezogen und vor Ort stehe genügend Raum zur Verfügung.

Im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Münster vom 14.01.2013 hat der Beklagte Ziffer 2 seiner Ordnungsverfügung und die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Es ging nun also „nur noch“ um Ziffer 1 der Verfügung.

Das Verwaltungsgericht Münster hat in der mündlichen Verhandlung Zeugen gehört und hat schlussendlich der Klage stattgegeben.

Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30.08.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Anordnung, die Hunde ab sofort nicht mehr im Laderaum eines Tiertransportanhängers zu halten, hat der Beklagte auf § 16 a TierschG i. V. m. § 2 TierschG i. V. m. TierschHundeVO gestützt. Gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Was darunter in Bezug auf Hunde zu verstehen ist, regelt die aufgrund des § 2 a Abs. 1 TierSchG ergangene Tierschutzhundeverordnung (TierSchHundeVO) genauer. In § 2 TierSchHundeVO sowie in §§ 5, 6 TierSchHundeVO sind bestimmte Voraussetzungen für das Halten von Hunden insbesondere in geschlossenen Räumen oder Zwingern aufgestellt. Dabei muss dem Hund die in § 6 Abs. 2 TierSchHundeVO bezeichnete ausreichende Menge an Platz zur Verfügung stehen. Der vom Kläger benutzte Thermoanhänger genügt diesen Voraussetzungen nicht. Gleichwohl ist der Anhänger zum Transport von Hunden geeignet und zulässig. Während des Transports von Hunden sind gemäß § 1 Abs. 2 TierSchHundeVO die Vorschriften der Tierschutzhundeverordnung nicht anzuwenden.

Das Verwaltungsgericht Münster konnte nicht zu seiner Überzeugung feststellen, dass der Kläger seine Hunde in dem Thermotiertransportanhänger nicht nur transportiert, sondern auch gehalten hat oder hält und damit Anlass gegeben hat, die Anordnung unter Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung zu erlassen. Halten bedeutet in diesem Zusammenhang in Abgrenzung zum Transport eine Unterbringung für längere Zeit, zumindest für mehrere Stunden1.

Der Beklagte hat in Ziffer 1 der Verfügung nur die gesetzliche Regelung dargestellt, dass das Halten von Hunden im Laderaum eines Tiertransportanhängers untersagt ist. Richtet er diese Anordnung an den Kläger, muss er nachweisen, dass der Kläger einen Anlass für diese Verfügung gegeben hat. Die Anordnung durch Ordnungsverfügung ist nur erforderlich, wenn im Zeitpunkt des Bescheiderlasses angesichts des seinerzeitigen Verhaltens des Klägers davon auszugehen war, dass er ein tierschutzwidriges unbeaufsichtigtes Verwahren der Hunde im Anhänger vorgenommen hat und dies nicht ohne entsprechende Anordnung freiwillig abstellen würde2.

Den Beweis für das Vorliegen eines solchen vorangehenden tierschutzwidrigen Verhaltens hat der Beklagte nicht erbracht.

Die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen sind insofern weitgehend unergiebig und können die Darstellung des Klägers, auch wenn diese ebenfalls nicht restlos überzeugt, jedenfalls nicht eindeutig widerlegen. Auch wenn die Darstellung des Klägers in einigen Punkten Zweifeln unterliegt, ist sie, was den 15.08.2012 betrifft, in sich stimmig und lässt sich mit den Aussagen der Zeugen vereinbaren. Im übrigen lässt sich jedenfalls nicht aufklären, ob der Kläger über den anlassgebenden Vorfall vom 15.08.2012 hinaus Hunde in seinem Tiertransportanhänger gehalten hat. Diese Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des Beklagten.

Der Kläger hat behauptet, er halte seine Hunde nachts immer im Zwinger und habe sie tagsüber bei sich; er habe sie am 15.08.2012 nur zeitweise während dreier kürzerer Termine (Bank, Krankenhaus und Mittagessen) auf dem Kirmesplatz in B. im Anhänger gelassen, hinreichend mit Wasser versorgt und zwischendurch aus dem Anhänger gelassen.

Der den Vorfall meldende Polizeibeamte konnte nicht bestätigen, dass die Hunde sich am 15.08.2012 länger unversorgt im Anhänger befanden. Er konnte sich an Details und zeitliche Zusammenhänge nur noch sehr ungenau erinnern und auch Zeitspannen nur unzureichend einschätzen. Er hat schließlich einräumen müssen, dass er und sein Kollege möglicherweise doch längere Zeit im Rathaus verbracht haben, um die Hundehaltung dem Ordnungsamt und dem Veterinäramt des Beklagten zu melden. Diese Abwesenheit deckt möglicherweise den gesamten möglichen Zeitraum ab, innerhalb dessen der Kläger mit seinen Hunden einen Spaziergang gemacht haben will. Da der Polizeibeamte sich letztlich nur jeweils kurze Zeit auf dem Kirmesplatz in B. aufgehalten hat, konnte er eine längere Haltung der Hunde im Anhänger, die über einen Transport oder einen zeitweiligen Aufenthalt während einer kürzeren Abwesenheit des Klägers hinausging, nicht bezeugen. Die Angaben des Polizeibeamten können hinsichtlich ihrer Detailgenauigkeit auch deshalb nicht überzeugen, weil der Zeuge sich nicht einmal an die Anzahl der Hunde richtig erinnern konnte. So waren nachweislich drei Hunde im Anhänger, davon ein Welpe. Der Zeuge S. hat aber bekundet, im Anhänger seien vier Hunde gewesen, davon zwei Welpen zusammen in einer Box. Dass der Anhänger mit den Hunden schon zuvor länger auf dem Kirmesplatz gestanden hatte, konnte der Zeuge S. nicht bestätigen. Er selbst hat dies nicht wahrgenommen, obwohl er öfter dienstlich auf dem Kirmesplatz wegen anderer Sachen zu tun hat. Seine Angaben hierzu im Polizeibericht, das Wohnmobil mit Anhänger solle dort schon seit drei Tagen stehen, stammen – entgegen den Angaben im Polizeibericht – offenbar nicht von anderen Anwohnern und Gästen des Kirmesplatzes, denn der Zeuge S. konnte sich nicht daran erinnern, dass Anwohner und Gäste des Platzes ihm etwas über die Hunde erzählt hatten. Der Zeuge S. hat vielmehr eingeräumt, es könne sein, dass diese Angabe von dem Bekannten herrühre, der ihn informiert habe. Diese Quelle hält das Gericht für unglaubwürdig, da der Bürger nicht genannt werden wollte und auch bei der Polizei keine protokollierte Aussage gemacht hat, sondern sich offenbar nur direkt an den ihm persönlich bekannten Zeugen S. gewendet hat und darum gebeten hat, anonym zu bleiben. Erst auf eindringliches Befragen und Hinweis auf seine Wahrheitspflicht hat der Zeuge S. den Namen dieses Bürgers preisgegeben. Die Verschleierung der Herkunft der Angaben und die Tatsache, dass der Bürger seine Wahrnehmungen nicht selbst bekunden will, machen seine Aussagen unglaubhaft, weil kein vernünftiger Grund für diese Geheimhaltung erkennbar ist. Dass der Kläger diesen Bürger angeblich kennt und dies der Grund sein sollte, hat sich nach Preisgabe des Namens in der mündlichen Verhandlung als unrichtig herausgestellt.

Auch der Zeuge T2. konnte die Angaben des Klägers im wesentlichen bestätigen. Der Kläger hatte angegeben, mit den Hunden ungefähr eine halbe Stunde lang zwischen 11.30 Uhr und 12.30 Uhr unterwegs gewesen zu sein. Der Zeuge T2. hat bekundet, er sei am 15.08.2012 zwischen 11.30 Uhr und 12.15 Uhr zum Kirmesplatz gefahren, um dem Kläger Bescheid zu sagen, dass er wegen eines anderen Termins doch keine Zeit zum Mittagessen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er den Kläger nicht auf dem Kirmesplatz angetroffen. Dort habe nur das Wohnmobil mit dem Anhänger sowie der Pkw des Klägers gestanden, den er genau kenne. Die Türen des Anhängers hätten offen gestanden. Dass der Zeuge T2. nicht in den Anhänger geschaut hat, ob nicht doch die anderen Hunde darin waren, spielt keine Rolle. Da der Pkw des Klägers gegenüber stand und der Kläger aufgrund seiner Gehbehinderung selbst für kleinere Strecken ein Fahrzeug benutzt, lässt dies nur den Schluss zu, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt tatsächlich mit zumindest zwei Hunden unterwegs war.

Dass der Zeuge T2. gleichzeitig bekundet hat, im Anhänger sei bei seinem Eintreffen auf dem Kirmesplatz der Mischling noch gewesen („Hinten im Anhänger kläffte sein Struppi.“), liefert noch keinen Nachweis dafür, dass dieser Hund im Anhänger gehalten wurde, sondern zeigt nur, dass der Kläger, wie er letztlich auch selbst eingeräumt hat, nicht mit allen Hunden gleichzeitig spazieren gegangen ist. Das schließt aber nicht aus, dass der Kläger, wie er sich zum Schluss eingelassen hat, den Mischling vor oder nach dem Spaziergang mit den anderen Hunden aus dem Anhänger gelassen hat und der Hund so genügend Auslauf erhalten hat.

Die weiteren im angefochtenen Bescheid genannten tierschutzrechtlichen Verstöße des Klägers konnte der Beklagte auch nicht im Ansatz beweisen. Für die vom Beklagten behauptete Tatsache, dass der Wohnwagen – und damit wohl gemeint auch der Anhänger – bereits am 14.08.2012 abgestellt worden sei und die Hunde am Abend heftig gejault hätten, hat der Beklagte ebenso wenig Beweis angetreten wie für die Tatsache, dass das Ehepaar eines benachbarten Wohnmobils beobachtet haben soll, dass der Halter der Hunde diese am Vorabend kurz herausgelassen und mit Wasser versorgt habe und die Hunde danach wieder im Anhänger gewesen seien.

Auch die Zeugen L. und T1. konnten eine Haltung der Hunde im Transportanhänger nicht bezeugen. Über den anlassgebenden Vorfall am 15. 8. 2012 konnten sie überhaupt nichts berichten. Was sie hingegen über die Treffen mit dem Kläger am Halterner Stausee ausgesagt haben, gibt für eine Hundehaltung im Anhänger nichts Entscheidendes her. Sie haben sich wegen des Kaufs eines Hundes an mehreren Tagen mit dem Kläger an einer Abbiegung an der Straße am Halterner Stausee getroffen. Die Zeugen L. und T1. haben übereinstimmend bekundet, dass der Kläger dort nicht dauerhaft gestanden hat, sondern – zumindest bei den letzten drei Treffen – zu einem verabredeten Zeitpunkt dort hingekommen ist. Jedenfalls sei erkennbar gewesen, dass der Kläger jedesmal neu dort hingefahren sei. Dass der Kläger immer alle Hunde dabei hatte und diese zeitweise auch im Anhänger verblieben, hat der Kläger glaubhaft damit erklärt, dass er seine Hunde immer dabei haben wolle und mit ihnen in die Natur, zum Hundeplatz und zu verschiedenen Orten fahre und er gerade in dem fraglichen Zeitraum viel mit den Hunden unterwegs gewesen sei. Da der Kläger die Zeugen L. und T1. wegen des Verkaufs eines Hundes am Halterner Stausee getroffen hatte, ist es nachvollziehbar, dass der Kläger nicht alle Hunde auf einmal aus dem Anhänger gelassen hat, sondern sie nacheinander herausgeholt hat, um sie vorzustellen. Die Tatsache, dass während des Treffens mit den Zeugen L. und T1. zeitweise Hunde im Anhänger verblieben, beweist nicht, dass die Hunde auch im Anhänger gehalten wurden, denn offensichtlich hat der Kläger den Treffpunkt danach wieder verlassen. Dass die Hunde einen längeren Zeitraum im Anhänger verbracht haben, konnten die Zeugen nicht bekunden, da sie den Kläger immer nur ungefähr eine Stunde am Tag getroffen haben und ihn an dem Ort, an dem er ihrer Erinnerung nach seinen Angaben nach zu dieser Zeit nachts immer blieb und sich länger aufhielt (in der Nähe des „Seestern“), nie gesehen haben.

Dass die Zeugin L. angegeben hat, sie sei davon ausgegangen, dass die Hunde den Zustand kennten, im Anhänger zu bleiben, ist eine für die Beweisführung wertlose persönliche Einschätzung der Zeugin, die sich auf keine Tatsachen gründet. Ebenso verhält es sich mit ihrer schriftlich geäußerten Einschätzung, der von ihr vom Kläger gekaufte Hund wirke so, als habe er als Lebensraum nur den Anhänger und dessen nähere Umgebung kennengelernt.

Ob der Kläger tatsächlich Urlaub am Halterner Stausee gemacht oder nur seinen Bruder dort besucht hat, ist für die Klärung der Frage, ob die Hunde im Anhänger tatsächlich gehalten oder nur transportiert wurden, irrelevant. Selbst wenn der Kläger sich während dieser Tage hauptsächlich am Halterner Stausee aufgehalten hat, sagt das über die Hundehaltung noch nichts aus. Allerdings ist es nachvollziehbar, dass die Hunde während dieser Zeit zumindest mehr Zeit im Anhänger verbracht haben, als wenn der Kläger zuhause gewesen wäre. Dafür, dass die Grenze zur Haltung im Anhänger aber bereits überschritten wurde, fehlt es an konkreten Zeugenaussagen, die sich über einen längeren Wahrnehmungszeitraum erstrecken. Die Aussage des Zeugen T1. , der Kläger habe ihm erzählt, dass er die Hunde nachts im Anhänger lasse, erscheint dem Gericht als nicht hinreichend aussagekräftig. Sie widerspricht zwar der Angabe des Klägers, er fahre mit den Hunden jeden Abend zurück zum Zwinger. Allerdings ist diese Angabe offenbar im Zusammenhang mit dem Halterner Stausee gemacht worden, denn der Zeuge T1. wusste im Weiteren nichts über den Wohnort des Klägers, sondern nur etwas über seinen nächtlichen Aufenthalt am Stausee in der Nähe des „Seestern“ zu berichten. Der Kläger selbst hat angegeben, sich zu dieser Zeit vorübergehend am Halterner Stausee aufgehalten zu haben, um seinen Bruder zu besuchen. Sollte es während dieser Zeit tatsächlich dazu gekommen sein, dass der Kläger abends nicht nach Hause zurückgefahren ist, sondern auf einem Parkplatz am See übernachtet hat, und die Hunde in diesem Zusammenhang die Nacht im Anhänger verbringen mussten, weil ein Zwinger naturgemäß auf dem Wohnmobilparkplatz nicht vorhanden war, hat der Beklagte damit nicht nachgewiesen, dass dies der übliche Zustand war. Das ausnahmsweise Übernachten der Hunde im Anhänger und damit außerhalb eines Zwingers, wenn es auf einem Parkplatz keinen anderen Aufenthaltsraum für die Hunde gibt, erfüllt noch nicht den auf gewisse Dauer angelegten Begriff des Haltens. Dass der Kläger tatsächlich 14 Tage ununterbrochen am Halterner Stausee geblieben ist, ohne zwischendurch (mit den Hunden) nach Hause zurückzufahren, kann aufgrund der Aussage des Zeugen T1. nicht festgestellt werden. Außer der viel zu pauschalen Angabe, der Kläger habe gesagt, er mache das mit den Hunden schon 14 Tage, er müsse jetzt aber den Urlaub beenden, hat der Zeuge T1. zum tatsächlichen vollständigen Tagesablauf des Klägers keine Angaben machen können. Die Aussage des Zeugen T2. spricht vielmehr dagegen, dass der Kläger sich ununterbrochen am Halterner Stausee aufgehalten hat. Denn die Zeit, in der der Kläger die Verkaufsverhandlungen mit den Zeugen L. und T1. geführt hat, fiel in die Umzugsphase des Klägers. Zu dieser Zeit haben sich der Kläger und der Zeuge T2. mindestens einmal in der Woche getroffen. Dieser Aussage glaubt das Gericht, da der Zeuge T2. allein aufgrund der nur losen Bekanntschaft mit dem Kläger keinen Grund hat, für ihn die Unwahrheit zu behaupten. Außerdem passt die Aussage inhaltlich in den Zusammenhang. Der Kläger ist zu dieser Zeit umgezogen und hat dies auch gegenüber den Zeugen L. und T1. nach deren eigenen Aussagen angeführt. Zudem hat der Zeuge T2. für den Kläger während der Umzugszeit die Post angenommen. Insofern ist es nachvollziehbar, dass sich der Zeuge T2. und der Kläger mehrmals getroffen haben. Vor dem Hintergrund des bevorstehenden Umzugs erscheint es – wie auch der Zeuge T2. es einschätzt – auch plausibel, dass der Kläger während dieser Zeit nicht 14 Tage lang Urlaub am Halterner Stausee gemacht und sich ausschließlich dort aufgehalten hat.

Der Zeuge T2. und der Zeuge N. haben zusätzlich noch bekundet, die Hunde in der Scheune in T. gesehen zu haben. Insbesondere der Zeuge N. , der den Kläger nur durch gegenseitige Hilfeleistungen kennt und bei dem demnach keine Tendenz zu einer den Kläger begünstigenden Aussage besteht, hat die Haltung der Hunde im Zwinger auch bei unangekündigten Besuchen in T. mitbekommen. Der Zeuge N. hat dies gesehen, als er des öfteren die Exfrau des Klägers besucht hat. Außerdem hat der Zeuge N. selbst beim Aufbau des Zwingers und beim Umzug ins Zwischenlager und dann nach I. geholfen. Als der Zeuge N. zu verschiedenen Tageszeiten beim Kläger vorbeigekommen ist, waren die Hunde seiner Wahrnehmung nach im Zwinger oder auf der Wiese. Auch später am Abend war der Kläger danach noch mit den Hunden auf der Wiese. Zudem hat der Zeuge N. bekundet, der Anhänger sei, als er ihn gesehen habe, immer leer gewesen.

Dazu passt es schließlich, dass der Zeuge T2. bekundet hat, der Kläger habe Stress gemacht, als sie beide mal zusammen länger für einen Tag weggefahren seien. Die Hunde seien zuhause geblieben und sie hätten sie vor der Abfahrt noch gefüttert. Der Kläger habe gedrängt, dass sie rechtzeitig zurückführen, weil er die Hunde wieder versorgen müsse.

Kann die dauerhafte oder zumindest länger andauernde Unterbringung der Hunde im Anhänger nicht durch den Beklagten nachgewiesen werden, trägt er die Beweislast. Der Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, wonach ein Kraftfahrzeug generell kein tauglicher Ort ist, an dem ein Hund verhaltensgerecht untergebracht werden kann3 führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, denn diese – zutreffende – Aussage betrifft zum einen das Halten im Kraftfahrzeug und nicht in einem für den Hundetransport bestimmten Anhänger, bezieht sich zum anderen auf die längere Unterbringung ohne Auslaufmöglichkeit und nimmt die Zeiten eines Transports und vorübergehenden Aufenthalts ausdrücklich aus und hilft schließlich im vorliegenden Fall nicht über die Abgrenzung von Haltung und Transport hinweg. Die für die Haltung erforderliche länger andauernde Unterbringung im Anhänger konnte nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht hinreichend nachgewiesen werden.

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 12.11.2013 – 1 K 2759/12

  1. BayVGH, Beschluss vom 31.05.2005 – 25 ZB 04.3457; VG Stuttgart, Beschluss vom 18.09.2013 – 4 K 2822/13 []
  2. BayVGH, Beschluss vom 31.05.2005 – 25 ZB 04.3457 []
  3. VG Stuttgart, Beschluss vom 18.09.2013 – 4 K 2822/13 []

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