Dass ein Patient einen Anspruch darauf hat, von seinem behandelnden Arzt umfassend bzgl. der beabsichtigten Behandlung aufgeklärt zu werden und der Arzt dies auch anständig dokumentieren muss, dürfte allgemein bekannt sein.
Wie sieht das aber bei Tierärzten aus? In wechem Umfang müssen Tierärzte ihr Aufklärungsgespräch dokumentieren und in welchem Verhältnis steht dies zu eingeforderten Behandlungskosten, wenn die Behandlung nicht zu dem gewünschten Erfolg führte?
Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht Hannover auseinanderzusetzen.
Ein Tierarzt hatte eine Hundehalterin auf die Zahlung von Behandlungskosten für ihre Hündin in Höhe von rund 1.500 € verklagt.
Er hatte die Hündin – ein Dogo Canario – in dem Zeitraum zwischen Januar 2018 und Februar 2018 behandelt. Er entfernte operativ einen Tumor und führte Folgeuntersuchungen und Beratungen durch.
Die in Rechnung gestellten Behandlungskosten zahlte die beklagte Hundehalterin nicht.
Sie trägt vor, der Kläger habe sie falsch beraten. Die Behandlung sei nicht lege artis erfolgt und sei von Anfang an sinnlos gewesen. Obwohl der Tumor bei ihrer Hündin bereits breit gestreut hätte, hätte der klagende Tierarzt eine Operation zur Entfernung empfohlen. Dies habe er als einzige Möglichkeit dargestellt, das Leben der Hündin zu retten. Tatsächlich sei die Hündin dann notfallmäßig noch im Januar 2018 operiert worden, obwohl die Beklagte nicht darauf hingewiesen worden sei, dass diese Operation keine Lebensrettung mehr bewirken könnte und dass eine Einschläferung die einzig sinnvolle Maßnahme sein würde. Infolgedessen sei die Hündin dann auch etwa 2 Monate später verstorben.
Das Amtsgericht Hannover hat die Klage abgewiesen, da der klagende Tierarztnicht nachweisen konnte, dass er die Beklagte vor Durchführung der Behandlungen ordnungsgemäß aufgeklärt hat und die dort aufgeführten Behandlungsmaßnahmen lege artis waren.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Amtsgerichts Hannover zunächst fest, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung der Beklagten über die Schwere des Eingriffs und eventuelle Alternativen nicht erfolgt ist. Über die Durchführung des Aufklärungsgespräches haben der Kläger und eine Zeugin unterschiedliche Angaben gemacht. Während der Kläger in seiner Anhörung erklärt hat, die Beklagte ausführlich vor der Notoperation aufgeklärt zu haben, hat die Zeugin erklärt, sie habe die Beklagte (auch über eine mögliche Euthanasie) aufgeklärt. Die von der Zeugin geführte und von dem Kläger vorgelegte „Behandlungsdokumentation“, die sogenannte Patientenakte, enthält hierüber keine Angaben. Diese besteht lediglich nur aus einem handschriftlichen Blatt, das bei weitem nicht alle erforderlichen Informationen enthält und deswegen nicht den Anforderungen hieran entspricht. Dies ergibt sich zusätzlich auch noch aus dem Sachverständigengutachten eines Professors der Tiermedizin, der ebenfalls feststellt, dass er die Dokumentation durch den Kläger keinesfalls den Anforderungen eines Tierarztes in der Berufsordnung für Tierärzte entspricht.
Auch wenn die Zeugin in ihrer Vernehmung angegeben hat, eine Aufklärung einschließlich der Aufklärung über eine Euthanasie durchgeführt zu haben, steht dies zur Überzeugung des Amtsgerichts Hannover nicht fest. Ein weiterer Zeuge, der ebenfalls vor der Notoperation mit vor Ort war, hat diesbezüglich glaubhaft bekundet, dass über eine Euthanasie zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden sei. Tatsächlich sei über den Heilungsverlauf und danach anstehende weitere Eingriffe gesprochen worden.
Dass nur die Angaben der Zeugin richtig sind und die Angaben des weiteren Zeugen nicht, kann das Amtsgericht Hannover nicht erkennen. Im Hinblick auf die Beweislast, die das Gericht bei dem Kläger sieht, muss daher zulasten des Klägers offenbleiben, ob die erforderliche Aufklärung tatsächlich erfolgt ist.
Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe aber darauf bestanden, eine Behandlung durchzuführen, und zwar „um jeden Preis“. Dass hierüber ausführliche Gespräche geführt worden sind, konnte der Kläger schon nicht nachweisen, im Übrigen wäre, unterstellt man die Behauptung des Klägers als wahr, bereits an dieser Stelle eine besonders ausführliche Dokumentation der Aufklärungspflicht erforderlich gewesen.
Im Übrigen hat der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass die von dem Kläger durchgeführte Behandlung nicht lege artis gewesen ist. Aufgrund der Tatsache, dass – ausweislich der Patientendokumentation – nicht klar war, welche Komplexe von dem Tumor überhaupt betroffen waren und wie sich deren Größe, Konsistenz und Begrenztheit darstellten, sei auch kein Befund über die Lymphknoten erhoben worden. Die verwendeten Röntgenaufnahmen seien von sehr schlechter Qualität gewesen, sodass sie nicht seriös hätten beurteilt werden können. Durch die Röntgenbilder sei auch die Diagnose von Metastasen in der Lunge nicht ausreichend möglich gewesen. Röntgenbilder seien grundsätzlich nicht geeignet, Metastasen in der Lunge auszuschließen, sodass eine endgültige Klärung hierüber nicht erfolgt sei. Aufgrund der zu beurteilenden Dokumentation habe es aber ausreichend Hinweise dafür gegeben, dass bereits eine Streuung des Tumors vorgelegen habe. Dies habe der Kläger offensichtlich nicht erkannt und nicht dokumentiert. Hiermit lagen keine hinreichenden Voraussetzungen für eine Mamatumoroperation vor. Nachdem der Tumor dann geplatzt sei, sei es zwar lege artis gewesen, dem Hund notfallmäßig mit einer Operation zu helfen. Für eine sachgerechte Entscheidung wäre es aber notwendig gewesen, über die Metastasierung Erkenntnisse zu haben, denn dann hätte der Hund bereits zu diesem Zeitpunkt eingeschläfert werden müssen.
In der Gesamtschau ist das Amtsgericht Hannover daher davon überzeugt, dass die von dem Kläger durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß erfolgt sind, weil schon zum einen die Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und zum anderen, weil nicht die fachlichen Grundlagen für eine abschließende Beurteilung der Erkrankung der Hündin vorgelegt hätten.
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 22.04.2021