Wir hatten hier über einen Fall berichtet, in dem sich eine Hundehalterin gegen ihr per Bescheid aufgegebene Tierheimkosten für die Unterbringung ihres Hundes gewehrt hatte.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg war in dieser Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Hundehalterin die Kosten (weit überwiegend) tragen müsse, weil sie sich in einem außergerichtlichen Vergleich verpflichtet hatte, u.A. einen Nachweis über eine Haftpflichtversicherung und ihre Sachkunde vorzulegen und dem erst Monate später nachgekommen war, so dass der Hund dann auch erst herausgegeben wurde (und bis dahin Tierheimkosten berechnet wurden).
Dass ihr mit dieser Entscheidung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren verweigert wurde, wollte die Hundehalterin nicht hinnehmen und legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster ein.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Warum?
Rechtsgrundlage dieses Bescheides ist § 6 KAG NRW i. V. m. der Satzung und Gebührenordnung der Beklagten für ihr Tierheim vom 14.12.2015 (GebO). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes (vgl. § 3 Abs. 1 GebO) voraussichtlich erfüllt und ist die Klägerin als (frühere) Eigentümerin des untergebrachten Hundes Gebührenschuldnerin (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 GebO). Die Höhe der Gebührenforderung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 und Abs. 4 GebO.
Die Einwände der Klägerin gegen die Gebührenfestsetzung stellen unabhängig davon, wie sie gebührenrechtlich konkret einzuordnen wären, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht durchgreifend in Frage, so das Oberverwaltungsgericht Münster.
Das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe sich in einem außergerichtlichen Vergleich vom 22.02.2019 verpflichtet, den Hund herauszugeben, diesen Vergleich aber missachtet und den Hund nicht herausgegeben, sondern ihn einbehalten, trifft nach Aktenlage so bereits nicht zu. In dem genannten Vergleich hat die Beklagte ‑ nur ‑ ihre Ordnungsverfügungen vom 31.10.2018 (Haltungsuntersagung) und vom 30.11.2018 (Verwertung) aufgehoben. Modalitäten und Zeitpunkt der Herausgabe des Hundes sind in dem Vergleich nicht geregelt. Auf die Zusicherungen, die sie ‑ die Klägerin ‑ in dem Vergleich gegeben hat, sowie darauf, wann diese von ihr erfüllt worden sind, geht die Klägerin nicht ein. Ebenso wenig erwähnt sie den weiteren Vergleich, den sie mit der Beklagten am 25.11.2019 im Verfahren 6 K 2249/19 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg1 geschlossen hat, und in dem (u. a.) die Bedingungen für die Herausgabe des Hundes geregelt sind.
Der weitere Einwand, die „gesamten Kosten wären nicht entstanden, wenn die Klägerin sich um das Tier hätte kümmern können“, ist in dieser Pauschalität schon nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hatte in dem gerichtlichen Vergleich vom 22.02.2019 zugesichert, den Hund in einer Hundepension oder einer ebenso geeigneten Stelle unterzubringen. Hierfür wären ‑ wie bei der Unterbringung im Tierheim ‑ ebenfalls Kosten entstanden und zwar möglicherweise sogar in einer Höhe, die die für die Tierheimunterbringung angefallene Gebühr von 14,00 Euro pro Tag deutlich übersteigt. Auch Tierarztkosten hätte die Klägerin zu begleichen gehabt, wenn ihr Hund nicht im Tierheim untergebracht gewesen wäre. Diese Kosten hat die Klägerin durch die Unterbringung ihres Hundes im Tierheim erspart.
Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 07.04.2022 – 9 E 141/22
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0407.9E141.22.00
Anmerkung:
Es ist regelmäßig nicht hilfreich, wenn man – insbesondere einem Oberverwaltungsgericht – Kernpunkte verschweigt, die sich zudem noch problemlos aus der Akte ergeben.
- VG Arnsberg – 6 K 2249/19 [↩]