Holt ein Rheinland-Pfälzer einen gefährlichen Hund aus einem baden-württembergischen Tierheim, kann ihm dessen Haltung nicht mit der Begründung untersagt werden, das Tier stamme nicht aus einem Tierheim des Landes Rheinland-Pfalz. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt jetzt in einem Eilverfahren entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine in der Südpfalz wohnende Frau im Oktober 2008 einen American Staffordshire Terrier-Mischling aus einem baden-württembergischen Tierheim zu sich genommen. Nachdem die Stadtverwaltung hiervon erfahren hatte, untersagte sie mit sofortiger Wirkung die Haltung des Hundes und ordnete zugleich an, diesen wieder in das Tierheim zu bringen. Sie begründete dies damit, dass es sich nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde um einen Hund handele, für dessen Haltung eine Erlaubnis erforderlich sei. Die Frau habe eine solche nicht und könne auch keine erhalten. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes sei nämlich ein berechtigtes Interesse. Ein solches könne aus Tierschutzgründen bei der Übernahme eines Tieres aus einem Tierheim zwar bejaht werden, es müsse sich aber um ein rheinland-pfälzisches Tierheim handeln.
Hiergegen erhob die Betroffene Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Mit Erfolg: Die Antragstellerin müsse den Hund vorläufig nicht abgeben, denn es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung. Ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes liege dann vor, wenn das Tier aus einem Tierheim an einen sachkundigen und zuverlässigen Halter vermittelt werde und ihm dadurch ein Leben im Tierheim erspart werde. Dies gelte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland sich das Heim befinde, denn der Tierschutz sei ohne Bindungen an eine Landesgrenze garantiert. Die Beschränkung auf rheinland-pfälzische Tierheime sei daher nicht gerechtfertigt.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 22. Dezember 2008 – 5 L 1418/08.NW (rechtskräftig)