Auch im Bereich des Hunderechts zeigt sich immer wieder, dass frühzeitige anwaltliche Hilfe gesucht werden sollte.
In einem vom Verwaltungsgericht Würzburg entschiedenen Fall hatte die Stadt Würzburg am 16.05.2013 dem Kläger seinen Hund H weggenommen. Mit Bescheid vom 23.05.2013 hatte die Stadt zudem dem Kläger die Haltung des Hundes H untersagt und ihm die Kosten für die Unterbringung des Hundes H im Tierheim auferlegt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 01.08.2013 machte die Stadt nun diese Kosten der Unterbringung im Tierheim bei dem Kläger geltend. Erstmals gegen diesen Bescheid wehrte sich der Kläger und beantragte beim Verwaltungsgericht Würzburg die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage hiergegen und argumentiert offensichtlich damit, dass der ursprüngliche Bescheid nicht rechtmäßig sei.
Hiermit hatte der Kläger keinen Erfolg.
Der Kläger hat, so das Verwaltungsgericht Würzburg, keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO, da seine Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt neben der Unfähigkeit des Rechtssuchenden, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Verfahrenskosten ganz oder zum Teil oder in Raten zu tragen, auch eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens voraus. Die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung ist im Allgemeinen dann als hinreichend erfolgreich anzusehen, wenn der Erfolg zwar nicht gewiss ist, jedoch immerhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat.
Das war vorliegend nicht der Fall. Der angegriffene Bescheid der Stadt Würzburg vom 01.08.2013 erweist sich nach Aktenlage als voraussichtlich rechtmäßig.
Die Stadt Würzburg hat mit vorausgegangenem Bescheid vom 23.05.2013 die Hundehaltung des Klägers bezüglich seines Hundes H bestandskräftig untersagt. Das Tier wurde dem Kläger am 16.05.2013 weggenommen. Auf Anordnung der Stadt hat die Polizei das Tier „sichergestellt“ und ins Tierheim verbracht. Mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 23.05.2013 wurde der Kläger zudem verpflichtet, die Kosten für den Aufenthalt seines Hundes im Tierheim zu zahlen.
Durch die behördliche „Sicherstellung“ ist ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entstanden. Die Stadt kann deshalb vom Halter den Ersatz der Aufwendungen für die Verwahrung verlangen. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des Art. 28 Abs. 3 Satz 2 PAG. Hält man Art. 28 Abs. 3 Satz 2 PAG nicht für anwendbar, folgt die Kostentragungspflicht aus den allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts (Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KostenG). Zu erheben ist der Sicherungs- und Erhaltungsaufwand im Sinne von §§ 693 ff. und §§ 994 ff. BGB.
Die klägerische Argumentation übersieht, dass der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 23.05.2013 bestandskräftig geworden ist. Die dagegen gerichteten Rügen der Klägerseite gehen im vorliegenden Verfahren ins Leere. Streitgegenstand ist alleine der angefochtene Bescheid vom 01.08.2013.
Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 26.11.2013 – W 5 K 13.862