Wenn dem Hundehalter Vorschriften egal sind: generelles Hundehaltungsverbot

Jeder, der sich einen Hund anschafft, sollte sich darüber informieren, ob er einen solchen Hund überhaupt halten darf, ob er eine Haltungserlaubnis beantragen muss, welche Voraussetzungen er erfüllen muss und was er nach der Anschaffung veranlassen muss.

Kümmert sich ein Hundehalter um all dies gar nicht, kann das für ihn böse enden, wie eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln in einem Eilverfahren zeigt.

In dem entschiedenen Fall war die Antragstellerin Halterin von zwei jungen American Staffordshire Terrier und einer weiteren Hündin, bei der es sich um die Mutter eines der beiden handeln soll.

Die Antragstellerin hatte aber insbesondere

  • für die Haltung dieser Hunde keine Erlaubnis beantragt,
  • der Behörde die Haltung nicht angezeigt,
  • sie nicht zur Hundesteuer angemeldet,
  • keine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen und
  • die Hunde ohne Maulkorb ausgeführt.

Die Behörde (Antragsgegnerin) verfügte daraufhin die Untersagung der Haltung der beiden Junghunde und zudem generell die Haltung gefährlicher und großer Hunde.

Gegen letzteres wandte sich die Hundehalterin in einem Eilverfahren an das Verwaltungsgericht Köln – erfolglos.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung.

Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung spricht.

In materieller Hinsicht bestehen bei der gebotenen summarischen Überprüfung keine Bedenken gegen die hier angegriffene erweiterte Haltungsuntersagung.

Rechtsgrundlage für eine erweiterte Haltungsuntersagung ist § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW. Danach kann mit einer Haltungsuntersagung auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LHundG NRW die Untersagung einer künftigen Haltung gefährlicher Hunde, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 verbunden werden. Diese sog. erweiterte Haltungsuntersagung ist als Annexmaßnahme zulässig im Falle der Haltungsuntersagung eines oder mehrerer konkreter Hunde und setzt deren Rechtmäßigkeit voraus.

Gegen die hier von der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW ausgesprochenen konkreten Haltungsuntersagungen betreffend die beiden Hunde in der Ordnungsverfügung bestehen voraussichtlich keine Rechtmäßigkeitsbedenken, so das Verwaltungsgericht Köln.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW soll die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Es spricht hier nach Aktenlage und den vorhandenen Fotos alles dafür, dass es sich bei den vorgenannten beiden Hunden der Antragstellerin um American Staffordshire Terrier und damit um gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt. Dies ist von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht bestritten worden, sie bezeichnet die Hunde vielmehr selbst als Staffordshire Terrier.

Es spricht auch alles dafür, dass es der Antragstellerin an der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Haltung gefährlicher Hunde fehlt.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben. Unzuverlässig in diesem Sinne ist, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Hund ordnungsgemäß, d. h. in einer Weise halten wird, dass von dem Hund keine Gefahren ausgehen werden. Der Hundehalter muss ohne Einschränkungen willens und in der Lage sein, seine Pflichten als Halter eines potentiell gefährlichen Hundes im Sinne der §§ 3, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG NRW jederzeit und überall zu erfüllen. Nicht willens zur ordnungsgemäßen Hundehaltung ist, wer sich als Halter eines solchen Hundes nicht hinreichend seiner besonderen Verantwortung gegenüber den Belangen und Rechtsgütern der Allgemeinheit und Dritter bewusst ist, wer insbesondere ohne Einsicht in die von seinem Hund ausgehenden Gefahren den durch Gesetz oder durch Ordnungsverfügung angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang beharrlich missachtet oder in sonstiger Weise ordnungsrechtlichen Anforderungen wiederholt oder gröblich zuwider handelt. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Hundehalter zu einer ordnungsgemäßen Hundehaltung nicht imstande ist. Unzuverlässigkeit setzt daher weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Hundehalters voraus, so das Verwaltungsgericht Köln weiter. Wegen der von einer unsachgemäßen Haltung oder Führung von Hunden ausgehenden Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und das Leben anderer Menschen und Tiere muss die Zuverlässigkeit des jeweiligen Hundehalters positiv feststehen. Dementsprechend genügen bereits verbleibende Zweifel an dieser Zuverlässigkeit, um die Eignung als Hundehalter zu verneinen ((OVG NRW, Beschlüsse vom 06.02.2013 – 5 B 1228/12, vom 02.07.2012 – 5 B 160/12; vom 31.10.2000 – 5 B 838/00; VG Minden, Urteil vom 14.09.2016 – 11 K 240/16; VG Köln, Beschluss vom 08.10.2012 – 20 L 954/12)).

Bei der Feststellung der Zuverlässigkeit handelt es sich um eine auf das zukünftige Verhalten ausgerichtete Prognose, bei der auch das Verhalten des Betroffenen und seine Einlassungen im Verwaltungs- und Klageverfahren berücksichtigt werden können. Insbesondere Einlassungen, die das Geschehene bagatellisieren und Schuldzuweisungen bei anderen suchen, begründen Zweifel daran, ob der Betroffene gewillt und in der Lage ist, auch zukünftig die Vorschriften des LHundG NRW zu beachten1.

Gemessen an den vorgenannten Kriterien spricht hier Überwiegendes für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin, da sie wiederholt und schwerwiegend gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung verwiesen. Die Antragstellerin hat im Rahmen eines Gesprächs mit der Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin selbst eingeräumt, die beiden Junghunde gehalten zu haben, ohne die erforderliche Erlaubnis zu beantragen und ohne deren Haltung anzuzeigen oder sie zur Hundesteuer anzumelden. Sie hat ferner eingeräumt, alle drei Hunde – die beiden Junghunde und das angebliche Muttertier – ohne Maulkorb geführt zu haben und für keinen der Hunde eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. Das Führen ohne Maulkorb stellt für die Junghunde einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW dar. Angesichts dieser eindeutigen Verstöße gegen grundlegende Halterpflichten ist die getroffene Wertung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.

Auf die Frage, ob sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bereits aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 LHundG NRW ergibt, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an, so das Verwaltungsgericht Köln. Hierfür sprechen gewisse Anhaltspunkte mit Blick darauf, dass sie jahrelang unter einem Betreuungsverhältnis stand und die vormalige Betreuerin an ihrem früheren Wohnort anlässlich eines Ortstermins zur Kontrolle der Hundehaltung die Antragstellerin als „nicht betreubar“ eingestuft hat. Zurzeit scheint nach Aktenlage allerdings keine Betreuung zu bestehen.

Die Untersagung der Hundehaltung betreffend die Junghunde ist hier auch ermessensfehlerfrei erfolgt, weil gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW die Haltung eines Hundes u.a. untersagt werden soll, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gesichtspunkte, die entgegen dieser Regelung ein Absehen von der Untersagung der Hundehaltung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die hier allein streitgegenständliche erweiterte Haltungsuntersagung bezogen auf große Hunde gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW in Ziffer IV der Verfügung erweist sich auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW aus den vorstehenden Gründen voraussichtlich ebenfalls als rechtmäßig. Die insoweit angestellten Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind nach Auffasung des Verwaltungsgerichts Köln nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zuverlässigkeit ein allgemeines und notwendiges Erfordernis für die Haltung aller in §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW genannten Hunde darstellt, denen ein erhöhtes Gefahrenpotential innewohnt2.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 17.09.2021 – 20 L 1290/21
ECLI:DE:VGK:2021:0917.20L1290.21.00

  1. VG Minden, Urteil vom 14.09.2016 – 11 K 240/16 []
  2. VG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2017 – 18 K 6990/15; VG Minden, Urteil vom 14.09.2016 – 11 K 240/16 []

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