Wer aus einem Haushalt schuldet die Hundesteuer?

Üblicherweise meldet auch in einem aus mehreren Personen bestehenden Haushalt nur eine Person den Hund bei der Kommune zur Hundesteuer an.

Ist aber auch nur diese Person Steuerpflichtiger oder auch eine oder mehrere weitere Personen, die zum Haushalt gehören?

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat nun entschieden:

  • Es ist satzungsrechtlich zulässig, zum steuerpflichtigen Hundehalter denjenigen zu bestimmen, der einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.
  • Wird ein Hund in einem aus mehreren Personen bestehenden Haushalt gehalten, kann der mit der Hundehaltung verbundene Aufwand nur denjenigen Haushaltsmitgliedern zugerechnet werden, die auch selbst diesen Haushalt betreiben.
  • Ein rechtlich relevantes Mitbestimmungsrecht in einer Haushaltsgemeinschaft Volljähriger kommt denjenigen zu, die sich in nennenswertem Umfang an den Kosten des Haushalts und/oder an der Hausarbeit beteiligen, so dass es auch ihr Haushalt ist.

Was war der Hintergrund dieser Entscheidung und was bedeutet dies am konkreten Beispiel?

Nach erfolgreich zum Oberverwaltungsgericht NRW erhobener Nichtzulassungsbeschwerde hatte nun auch die Berufung Erfolg.

Hierbei handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung des Steuergegenstands. Die Hundesteuer ist eine der traditionellen Aufwandsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG. Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommt. Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit. Dabei ist der Aufwand ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert wird, ob er im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet oder welchen Zwecken er des Näheren dient, ist dabei unerheblich2.

Das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen ‑ wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen ‑ zusätzlichen Vermögensaufwand3.

Das erforderliche Kriterium eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel verwendet werden, wird durch das satzungsrechtliche Merkmal verfassungsrechtlich zulässig konkretisiert, dass (nur) der steuerpflichtig sei soll, der einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Wer einen Haushalt betreibt, kann bestimmen, was in diesem seinem Haushalt geschieht, insbesondere ob als äußerlich erkennbarer Zustand ein Hund in seinen Haushalt aufgenommen und damit der steuerbare Aufwand ausgelöst wird. Die Zurechnung der Hundehaltung erfolgt durch dieses haushaltsbezogene Merkmal an denjenigen, der über die Aufnahme des Hundes in den Haushalt entscheidet4.

Das Oberverwaltungsgericht NRW kann nicht feststellen, dass den Klägern im maßgeblichen Besteuerungszeitraum ein derartiges Mitbestimmungsrecht in dem in der betreffenden Kommune geführten Haushalt ihrer Eltern zukam. Folglich ist nicht erwiesen, dass der Hund (auch) in den Haushalt der Kläger im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 HStS aufgenommen worden war und somit auch die Kläger dessen Halter waren.

Ein rechtlich relevantes Mitbestimmungsrecht in einer Haushaltsgemeinschaft Volljähriger kommt denjenigen zu, die sich in nennenswertem Umfang an den Kosten des Haushalts und/oder an der Hausarbeit beteiligen, so dass es auch ihr Haushalt ist. Bei Volljährigen, die sich zu einer Wohngemeinschaft zusammenschließen, ist zu vermuten, dass eine solche Beteiligung in irgendeiner Form stattfindet. Ob eine solche Beteiligung vorliegt, die die Annahme eines Mitbestimmungsrechts im so auch eigenen Haushalt rechtfertigt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers zu 1. und einer Zeugin haben die Kläger im maßgeblichen Besteuerungszeitraum bereits studiert und in Ermangelung eines (nennenswerten) eigenen Einkommens zu den Kosten des Haushalts nichts beigesteuert. Der Haushalt wurde vielmehr ausschließlich durch das Einkommen des Vaters der Kläger und der Zeugin finanziert. An der Hausarbeit haben sich die Kläger nur geringfügig, z. B. durch Ausräumen der Spülmaschine, beteiligt. Die Hausarbeit wurde vielmehr im Wesentlichen von der Zeugin und ihrer Haushaltshilfe übernommen. Vor diesem Hintergrund bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass den Klägern im Besteuerungszeitraum  im Haushalt ihrer Eltern ein relevantes Mitbestimmungsrecht zugestanden hätte, das diesen Haushalt auch zu ihrem im Sinne der Satzung gemacht hätte. Die Kläger betreiben keinen eigenen Haushalt, sondern leben im Haushalt der Eltern.

Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 04.09.2018 – 14 A 222/17
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0904.14A222.17.00

  1. VG Köln, Urteil vom 30.11.2016 – 21 K 2062/16 [] []
  2. BVerwG, Urteile vom 16.11.2017 ‑ 9 C 14.16; vom 29.06.2017 ‑ 9 C 7.16, BVerwGE 159, 216 []
  3. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 ‑ 9 C 8.13, BVerwGE 150, 225 []
  4. Christ, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, Rn. C 418 []

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