Üblicherweise meldet auch in einem aus mehreren Personen bestehenden Haushalt nur eine Person den Hund bei der Kommune zur Hundesteuer an.
Ist aber auch nur diese Person Steuerpflichtiger oder auch eine oder mehrere weitere Personen, die zum Haushalt gehören?
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat nun entschieden:
- Es ist satzungsrechtlich zulässig, zum steuerpflichtigen Hundehalter denjenigen zu bestimmen, der einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.
- Wird ein Hund in einem aus mehreren Personen bestehenden Haushalt gehalten, kann der mit der Hundehaltung verbundene Aufwand nur denjenigen Haushaltsmitgliedern zugerechnet werden, die auch selbst diesen Haushalt betreiben.
- Ein rechtlich relevantes Mitbestimmungsrecht in einer Haushaltsgemeinschaft Volljähriger kommt denjenigen zu, die sich in nennenswertem Umfang an den Kosten des Haushalts und/oder an der Hausarbeit beteiligen, so dass es auch ihr Haushalt ist.
Was war der Hintergrund dieser Entscheidung und was bedeutet dies am konkreten Beispiel?
Die beklagte Kommune erhebt auf der Grundlage ihrer Hundesteuersatzung HStS eine Steuer für das Halten von Hunden im Stadtgebiet (§ 1 Abs. 1 HStS). Steuerpflichtiger Hundehalter ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HStS, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie nach § 1 Abs. 2 Satz 4 HStS Gesamtschuldner.
Die Steuer beträgt nach § 2 Abs. 1 HStS jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam nur ein Hund gehalten wird, 100,00 EUR (Buchst. a).
Mit Anmeldeformular teilte die Mutter der Kläger der Beklagten mit, dass sie nun einen Hund der Rasse Bouvier des Flandres halte.
In der Folge setzte die Beklagte gegenüber den Eltern der Kläger und den Klägern die Hundesteuer fest.
Die Kläger und ihr Vater erhoben hiergegen Widerspruch mit der Begründung, dass sie nicht Halter des Hundes seien, sondern nur ihre Ehefrau bzw. Mutter.
Mit Widerspruchsbescheid wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger und ihres Vaters zurück. Die Kläger und ihr Vater seien ebenfalls Halter des angemeldeten Hundes, da der Hund in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die – volljährigen – Kläger und ihr Vater einen wirtschaftlichen Beitrag zum gemeinsamen Haushalt und damit auch zum Unterhalt des Hundes leisteten und dass die Hundehaltung im gegenseitigen Einvernehmen oder zumindest mit Duldung aller Haushaltsangehörigen erfolge.
Während die Eltern der Kläger die Steuerfestsetzung haben bestandskräftig werden lassen und die Forderung beglichen haben, haben die Kläger hiergegen Klage erhoben. Zu deren Begründung haben sie vorgetragen, Halter des Hundes sei allein ihre Mutter, die mit Blick auf die Größe des Hundes gegenüber der Beklagten auch einen Sachkundenachweis habe erbringen müssen. Sie selbst hätten mit dem Hund nichts zu tun. Zwar würden sie im selben Haushalt leben, sie hätten den Hund jedoch nicht in den gemeinsamen Haushalt „aufgenommen“, da sie während ihres Studiums von ihren Eltern unterhalten würden und selbst keinen wirtschaftlichen Beitrag zum gemeinsamen Haushalt leisteten. Sie könnten gegen die Hundehaltung auch nichts unternehmen. Allenfalls könnten sie aus dem Haus ihrer Eltern ausziehen, was jedoch zur Folge hätte, dass sie ihren – bisher im Wege des Naturalunterhalts erfüllten – Unterhaltsanspruch verlieren würden. Sonstige finanzielle Zuwendungen erhielten sie nicht. Sollte die Steuerfestsetzung ihnen gegenüber nicht aufgehoben werden, werde ihr Vater sie im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch nehmen.
Die Kommune meinte indes, bei einem aus mehreren Personen bestehenden Haushalt, in den ein Hund aufgenommen worden sei, seien alle diejenigen Hundehalter, die durch ihren Beitrag zu dieser Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auch zu den Kosten der Hundehaltung beitragen. Wenn aufgrund der baulich-räumlichen Verhältnisse der Hund nur im wechselseitigen Einvernehmen oder wenigstens mit Duldung aller Haushaltsmitglieder gehalten werden könne, sei typischerweise der Schluss gerechtfertigt, dass auch alle Haushaltsmitglieder zumindest in gewissem Umfang an den Kosten der Hundehaltung beteiligt seien. Eine solche Handhabung sei auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erforderlich und gerechtfertigt.
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen1. Sie sei zwar zulässig, da die Kläger im Fall der begehrten Aufhebung von ihren Eltern nicht als Gesamtschuldner zum Ausgleich herangezogen werden könnten. Die Klage sei jedoch nicht begründet, da die Kläger auch Halter des Hundes seien. Es könne offen bleiben, ob die Kläger neben dem ihnen gewährten Naturalunterhalt tatsächlich keinerlei Geldeinkünfte hätten. Denn es sei für die Erhebung einer Aufwandsteuer wie der Hundesteuer gleichgültig, von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert werde1.
Nach erfolgreich zum Oberverwaltungsgericht NRW erhobener Nichtzulassungsbeschwerde hatte nun auch die Berufung Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW zu Unrecht abgewiesen.
Die Kläger waren im maßgeblichen Besteuerungszeitraum nicht steuerpflichtige Halter des von ihrer Mutter erworbenen und angemeldeten Hundes.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HStS ist Hundehalter, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Hierbei handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung des Steuergegenstands. Die Hundesteuer ist eine der traditionellen Aufwandsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG. Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommt. Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit. Dabei ist der Aufwand ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert wird, ob er im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet oder welchen Zwecken er des Näheren dient, ist dabei unerheblich2.
Das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen ‑ wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen ‑ zusätzlichen Vermögensaufwand3.
Das erforderliche Kriterium eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel verwendet werden, wird durch das satzungsrechtliche Merkmal verfassungsrechtlich zulässig konkretisiert, dass (nur) der steuerpflichtig sei soll, der einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Wer einen Haushalt betreibt, kann bestimmen, was in diesem seinem Haushalt geschieht, insbesondere ob als äußerlich erkennbarer Zustand ein Hund in seinen Haushalt aufgenommen und damit der steuerbare Aufwand ausgelöst wird. Die Zurechnung der Hundehaltung erfolgt durch dieses haushaltsbezogene Merkmal an denjenigen, der über die Aufnahme des Hundes in den Haushalt entscheidet4.
Wird der Hund in einem aus mehreren Personen bestehenden Haushalt gehalten, kann somit der mit der Hundehaltung verbundene Aufwand nur denjenigen Haushaltsmitgliedern zugerechnet werden, die auch selbst diesen Haushalt betreiben, so dass es ‑ auch ‑ ihr Haushalt ist. Denn dann kommt es bei einer Hundehaltung, die auf Initiative eines anderen Haushaltsmitglieds erfolgt, auf das Einvernehmen oder zumindest die Duldung der anderen Personen, die den Haushalt (auch) betreiben, an ((Vgl. zum Erfordernis des Einvernehmens oder der Duldung durch die anderen den Haushalt Betreibenden BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 ‑ 8 B 224.97)).
Das Oberverwaltungsgericht NRW kann nicht feststellen, dass den Klägern im maßgeblichen Besteuerungszeitraum ein derartiges Mitbestimmungsrecht in dem in der betreffenden Kommune geführten Haushalt ihrer Eltern zukam. Folglich ist nicht erwiesen, dass der Hund (auch) in den Haushalt der Kläger im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 HStS aufgenommen worden war und somit auch die Kläger dessen Halter waren.
Ein rechtlich relevantes Mitbestimmungsrecht in einer Haushaltsgemeinschaft Volljähriger kommt denjenigen zu, die sich in nennenswertem Umfang an den Kosten des Haushalts und/oder an der Hausarbeit beteiligen, so dass es auch ihr Haushalt ist. Bei Volljährigen, die sich zu einer Wohngemeinschaft zusammenschließen, ist zu vermuten, dass eine solche Beteiligung in irgendeiner Form stattfindet. Ob eine solche Beteiligung vorliegt, die die Annahme eines Mitbestimmungsrechts im so auch eigenen Haushalt rechtfertigt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers zu 1. und einer Zeugin haben die Kläger im maßgeblichen Besteuerungszeitraum bereits studiert und in Ermangelung eines (nennenswerten) eigenen Einkommens zu den Kosten des Haushalts nichts beigesteuert. Der Haushalt wurde vielmehr ausschließlich durch das Einkommen des Vaters der Kläger und der Zeugin finanziert. An der Hausarbeit haben sich die Kläger nur geringfügig, z. B. durch Ausräumen der Spülmaschine, beteiligt. Die Hausarbeit wurde vielmehr im Wesentlichen von der Zeugin und ihrer Haushaltshilfe übernommen. Vor diesem Hintergrund bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass den Klägern im Besteuerungszeitraum im Haushalt ihrer Eltern ein relevantes Mitbestimmungsrecht zugestanden hätte, das diesen Haushalt auch zu ihrem im Sinne der Satzung gemacht hätte. Die Kläger betreiben keinen eigenen Haushalt, sondern leben im Haushalt der Eltern.
Die Kläger sind auch nicht aufgrund der in § 1 Abs. 2 Satz 3 HStS getroffenen Regelung als Halter zu qualifizieren. Denn diese Regelung, nach der alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde als von ihren Haltern gemeinsam gehalten gelten, begründet keine Haltereigenschaft, sondern setzt diese voraus.
Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 04.09.2018 – 14 A 222/17
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0904.14A222.17.00
- VG Köln, Urteil vom 30.11.2016 – 21 K 2062/16 [↩] [↩]
- BVerwG, Urteile vom 16.11.2017 ‑ 9 C 14.16; vom 29.06.2017 ‑ 9 C 7.16, BVerwGE 159, 216 [↩]
- BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 ‑ 9 C 8.13, BVerwGE 150, 225 [↩]
- Christ, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, Rn. C 418 [↩]