Der Betrieb eines Bankgewerbes ist erlaubnispflichtig. Diese in § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG normierte Erlaubnispflicht ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers, so der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom Juli 2006. Aus einem Verstoß gegen diese Erlaubnispflicht läßt sich daher ohne weiteres ein Schadensersatzsanspruch des Kapitalanlegers begründen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2006 – VI ZR 341/04