Wer sich in ein Krankenhaus begibt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, muss die Krankenhausrechnung selber bezahlen, auch wenn er nicht wusste, dass die Versicherung erloschen ist.
Dem Krankenhaus steht in diesen Fällen nach einem Urteil des Bundesgerichtshof gegen den Patienten – bei Kindern auch gegenüber den das Kind einliefernden Eltern – ein Vergütungsanspruch aus dem geschlossenen Behandlungsvertrag zu. Zwar geht der Wille der Patienten und des Krankenhauses dahin, einen für die Patienten nicht mit Zahlungspflichten verbundenen Behandlungsvertrag zu schließen, den der Patient sollte als Kassenpatient in das Krankenhaus aufgenommen werden. In einem solchen Fall besteht ein Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers unmittelbar und ausschließlich gegen die gesetzliche Krankenkasse. Dem Behandlungsvertrag fehlte aber die Geschäftsgrundlage. Denn die gemeinsam gehegte Vorstellung, der Patient sei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, stellte sich als Irrtum heraus. Die deshalb gebotene Vertragsanpassung führt dazu, dass der Patient den Pflegesatz zu zahlen hat. Denn er trägt das Risiko, dass er auch tatsächlich krankenversichert war. Der Patient (bzw. bei Minderjährigen deren Eltern) hat hierzu im eigenen Interesse das Nötige zu veranlassen und den Krankenhausträger zutreffend zu unterrichten. Er weiß in der Regel, ob und bei wem er krankenversichert ist. Besteht kein Versicherungsschutz, kann der Patient gegebenenfalls durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe für Kostendeckung sorgen. Umgekehrt hat der Krankenhausträger in der Regel keinen Einblick in die persönlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse des Patienten; er muss sich schon aus praktischen Gründen – auf die Angaben des Patienten verlassen dürfen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. April 2005 – III ZR 351/04