Kündigung eines Bank-Girovertrages

Die Teilkündigung einzelner Leistungselemente eines zu banküblichen Bedingungen geschlosse-nen Girovertrages, etwa das Abbuchen von Lastschriften, das Ausführen von Daueraufträgen und die Bearbeitung von in Bankbriefkästen eingeworfenen Überweisungen, ist unzulässig, weil durch sie einseitig der Inhalt des Vertrages verändert werden soll, ohne dass es sich bei den gekündigten Leistungen um abtrennbare Geschäftsbeziehungen im Sinne von Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken handelt.

Der gesondert zum Girovertrag abgeschlossene Bankkartenvertrag, der dem Bankkunden die Nutzung einer Bank-/EC-Karte mit PIN ermöglicht, wird nicht durch den Ablauf des Gültigkeitsdatums der ausgegebenen Karte automatisch beendet; er kann aber unabhängig vom Girovertrag gekündigt werden.

BGH, Urteil vom 8. November 2005 – XI ZR 74/05

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