Mängel und vergebliche Aufwendungen

Tätigt ein Käufer Aufwendungen für eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft herausstellt, so stehen ihm, wenn er wegen der Mängel vom Kaufvertrag zurücktritt, Ersatzansprüche gegen den Verkäufer wegen der vergeblich getätigten Aufwendungen zu.

Dies entschied nun der Bundesgerichtshof. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB wird, so der BGH, nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Käufer wegen der Mangelhaftigkeit der Kaufsache vom Kaufvertrag zurücktritt. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind nach Meinung des BGH in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 2005 ? VIII ZR 275/04

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