Welcher Aufwand muß ein Vermieter betreiben, um Mängel an der Mietwohnung abzustellen? Hierzu hat nun der Bundesgerichtshof in einem Urteil Stellung genommen: Wären die erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung eines Mangels einer Wohnung im Bereich des Gemeinschaftseigentums voraussichtlich unverhältnismäßig hoch und würden sie die „Opfergrenze“ für den Vermieter übersteigen, kann der Mieter vom Vermieter nicht die Beseitigung des Mangels verlangen. Grundsätzlich steht dem Verlangen einer Mangelbeseitigung jedoch nicht entgegen, daß der Vermieter der Eigentumswohnung die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer herbeiführen muß.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 342/03