Der Bundesgerichtshof mußte sich mit der Frage beschäftigen, wer die Kosten zu tragen hat, wenn der Gerichtsvollzieher nach einer Zwangsräumung Geschäftsunterlagen eingelagert hat und wer dafür die Kosten zu tragen hat.
Der Bundesgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag abzubrechen hat, wenn der Schuldner trotz Aufforderung die Unterlagen nicht abholt.
Der Vermieter hat die Kosten einer (weiteren) Einlagerung jedenfalls nicht zu tragen.
Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21.02.2008 – I ZB 53/06