Bei der Verlegung von Fliesen muss der Wohnungseigentümer auf den Trittschall achten

Gerade Bewohner von Altbauten kennen das Problem, dass die Häuser hellhörig sind.
Damit sind heutzutage natürlich auch immer Streitigkeiten wegen Lärmbelästigungen vorprogrammiert.
Wie ist nun die Rechtslage, wenn in einem solchen recht hellhörigen Altbau, bei dem es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, ein Eigentümer den Teppichboden gegen einen Fliesenbelag austauscht und der Eigentümer der darunterliegenden Wohnung nun von diesem verlangt, er müsse die aktuellen Lärmschutzvorschriften beachten?
Das Landgericht Düsseldorf hat in dieser Frage nun dahingehend geurteilt, dass der Wohungseiegntümer (und nicht die WEG) einen Zustand herbeiführen muss, der dem entspricht, der vor dem Verlegen der Fliesen bestand.
Im Einzelnen:

Das Landgericht Düsseldorf ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger von dem Beklagten in der Tat Maßnahmen des Trittschallschutzes gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG verlangen kann.

Insofern kann der Kläger – so das Landgericht Düsseldorf weiter – nichts verlangen, was über den ursprünglichen Zustand hinausgeht. Es fehlt im Hinblick auf das Bad und die Küche an einer dem Beklagten zurechenbaren Beeinträchtigung. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es in diesen unverändert gebliebenen Räumen zu einer Überschreitung der Schallschutzwerte kommt, da sie nicht Gegenstand der Untersuchung durch den Sachverständigen waren. Gegenstand des Sachverständigengutachtens waren Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer und Diele.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2019 – 19 S 152/18
  1. AG Mönchengladbach, Urteil vom 28.11.2018 – 36 C 438/17 []
  2. Staudinger-Rapp, WEG, Neubearbeitung 2018, § 14 Rn. 5 []
  3. BGH, Urteil vom 16.03.2018 – V ZR 276/16, NJW 2018, 2123; Jennißen-Hogenschurz, WEG, 6. Aufl. 2019, § 22 Rn. 105b mwN []
  4. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2007 – 3 Wx 115/07, NZM 2008, 288 []
  5. OLG Schleswig, Beschluss vom 08.08.2007 – 2 W 33/07 []
  6. BGH, Urteil vom 01.06.2012  – V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 [] []
  7. BGH, Urteil vom 16.03.2018 – V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 []
  8. Jennißen-Hogenschurz, § 22 WEG Rn. 106d []
  9. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2001 – 3 Wx 120/01, NZM 2001, 958; OLG München, Beschluss vom 25.06.2007 – 34 Wx 20/07 []
  10. BGH, Beschluss vom 01.10.2002 – XI ZR 71/02, NJW 2003, 65; Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 543 Rn. 11 []

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