Der Mieter, dessen Betriebskostenvorschüsse bewusst extrem zu niedrig festgesetzt worden sind, hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Freistellung von den Betriebskosten. In diesem Fall muss der Vermieter darlegen, dass der Mieter die Wohnung in Kenntnis des Risikos, erhebliche Nachzahlungen leisten zu müssen, trotzdem gemietet hätte, um den Freistellungsanspruch auszuschalten.
LG Berlin, Urteil v. 07.08.2001 – 64 S 109/01