Ein schöner Ausblick der Enkel auf den Garten begründet keine Eigenbedarfskündigung

Die Kündigung von Wohnraum wegen Eigenbedarfs ist immer wieder ein Thema (bei uns z.B. hier und hier).

Die grundlegende Vorschrift findet sich in § 573 BGB:

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. (…)

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

    1. (…)
    2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (…)

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat nun noch einmal klargestellt, dass der Vermieter schon „Butter bei die Fische“ tun muss.

Eine Eigenbedarfskündigung ist hinreichend begründet, wenn sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Vermieter die Räume selbst bewohnen oder diese einer begünstigten Person überlassen will und dass hierfür vernünftige Gründe vorliegen. Im Falle der Überlassung an einen Familienangehörigen muss der Vermieter den Grad der Verwandtschaft (Sohn, Nichte, Vetter, usw.) mitteilen1.

Der Vermieter muss – so das Landgericht Frankfurt (Oder) außerdem diejenigen Tatsachen mitteilen, aus denen sich das Nutzungs- oder Überlassungsinteresse ergibt. Der Mieter muss auf Grund der im Kündigungsschreiben mitgeteilten Gründe in der Lage sein, die Erfolgsaussicht der Kündigung überschlägig zu überprüfen. Hieran ist das Kündigungsschreiben zu messen. Soll die Wohnung einem Angehörigen überlassen werden, so muss das Kündigungsschreiben Ausführungen zum Grund der Überlassung enthalten. Wird mit der Begründung gekündigt, dass der Angehörige derzeit nicht angemessen untergebracht sei, so müssen die Wohnverhältnisse des Berechtigten offengelegt werden. Anders ist es, wenn die Kündigung erfolgt, damit der Familienangehörige in der Nähe des Vermieters wohnen und diesen unterstützen kann; hier sind Ausführungen erforderlich, warum diese Unterstützung erforderlich ist. Gleiches gilt, wenn der Vermieter eine Wohnung beziehen will, die in der Nachbarschaft eines pflegebedürftigen Angehörigen liegt. Auch hier müssen die Umstände mitgeteilt werden, aus denen sich die Notwendigkeit für den Bezug der gekündigten Wohnung ergibt. Soll die Wohnung einem Familienangehörigen überlassen werden, der heiraten oder mit seinem Partner zusammenziehen will, so muss dargelegt werden, wie beide Personen gegenwärtig untergebracht sind; anders kann der Bedarf an der Wohnung nicht beurteilt werden1.

An einer entsprechenden Darlegung fehlt es in den Kündigungsschreiben in dem konkreten Fall nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt (Oder) nahezu vollständig.

Allein der Satz, die Enkel sollten sich am Garten erfreuen reicht nicht aus, um den Mieter in die Lage zu versetzen, die Berechtigung des Vermieterverlangens einzuschätzen. Es hätte wenigstens der Mitteilung des Alters der Enkel und der gegenwärtigen Unterbringung der Familie bedurft. Auch das Landgericht Frankfurt (Oder) ist der Auffassung, dass an derartige Kündigungen keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. So wären die Darlegungen in der Klageschrift insoweit für ausreichend zu erachten. Diese hat der Kläger jedoch selbst nicht wiederholt, sondern hat sich lediglich auf ein außergerichtliches Schreiben bezogen. Auch dies hat, wie ausgeführt, jedoch keine hinreichenden Kündigungsgründe dargelegt.

LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 29.11.2018 – 15 S 112/17
ECLI:DE:LGFRANK:2018:1129.15S112.17.00

  1. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl. § 573 Rn. 224 [] []

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