Mit Urteil vom 23. Juli 2002 hat das AG Neukölln ausgeurteilt, daß Feuchtigkeitsschäden, die nicht durch Baumängel verursacht wurden, sondern durch unzureichendes Heizen und Lüften, vom Mieter zu beseitigen sind.
AG Neukölln, Urteil vom 23. Juli 2007 – 6 C 213/01