Nach § 557b BGB kann auch für Wohnraummietverhältnisse eine Indexmiete vereinbart werden:
„Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).„
Für den Laien, der sich mit der Thematik der Verbaucherindex noch nie beschäftigt hat, ist die Berechnung nicht von vornherein völlig durchschaubar, z.B., wenn es um Begrifflichkeiten wie „Basisjahr“ geht.
Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem es um die Frage ging, ob eine Indexmiete wirksam vereinbart wurde und die darauf gestützte Mieterhöhung wirksam war.
In dem entschiedenen Fall ist der beklagte Mieter aufgrund Mietvertrags vom 30.03.2007 seit dem 01.05.2007 Mieter einer Wohnung des Klägers. Die monatliche Nettokaltmiete beträgt seit Mietbeginn 900 €.
Der Formularmietvertrag enthält als Anlage die „Vereinbarung einer Indexmiete gem. § 557b BGB“ mit (auszugsweise) folgendem Inhalt:
„Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex um mindestens 3 %, kann jeder Vertragspartner durch schriftliche Erklärung und unter Angabe der eingetretenen Indexänderung eine Anpassung der Miete um den entsprechenden Prozentsatz verlangen, sofern der Mietzins jeweils mindestens 1 Jahr unverändert bestand. (…).“
Gestützt auf diese Vereinbarung machte der Kläger mit Schreiben vom 19.12.2017 (erstmals) eine Erhöhung der Miete um 120 €/Monat auf 1.020 € ab dem 01.03.2018 geltend. Zur Begründung führte er aus, dass der Verbraucherpreisindex zu Beginn des Mietverhältnisses am 01.05.2007 bei 95,8 Punkten und zum 30.11.2017 bei 109,4 Punkten gelegen habe, was „einer prozentualen Erhöhung von 13,5 %“ (121,50 €) entspreche. Diesem Schreiben war der Verbraucherpreisindex des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg beigefügt.
Da der Beklagte diese Mieterhöhung nicht zahlte, erhob der Kläger Klage.
Das Amtsgericht Ravensburg hat der Klage in der Hauptsache stattgegben1. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Ravensburg zurückgewiesen2.
Beim Bundesgerichtshof hatte der Beklagte mit seiner Revision in der Folge nun auch keinen Erfolg.
Dem Kläger steht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der geltend gemachte Anspruch zu.
Sowohl die Vereinbarung einer Indexmiete (§ 557b Abs. 1 BGB) als auch die konkrete Mieterhöhungserklärung (§ 557b Abs. 3 BGB) sind wirksam.
1. Die Parteien haben wirksam eine Indexmiete nach § 557b Abs. 1 BGB vereinbart.
Hiernach können die Vertragsparteien schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) bestimmt wird (Indexmiete). Dies haben die Parteien vorliegend formularvertraglich (§ 305 Abs. 1 BGB) getan. Entgegen der Ansicht der Revision verstößt diese Klausel nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Dabei kann dahinstehen, ob die formularvertragliche Vereinbarung einer Indexmiete als eine die Miethöhe unmittelbar regelnde Bestimmung und damit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB im Übrigen nicht kontrollfähige Preis(haupt)abrede3 oder als Preisnebenabrede4 anzusehen ist5, da hier ausschließlich die Einhaltung des Transparenzgebots in Rede steht und aus § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB folgt, dass dieses auch für das Hauptleistungsversprechen gilt6.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen sowie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann7.
Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden8.
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Vertragsklausel zur Indexmiete, die der Bundesgerichtshof uneingeschränkt selbst auslegen kann gerecht:
Das Landgericht Ravensburg ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klausel nicht wegen der fehlenden Angabe eines Basisjahrs des Verbraucherpreisindexes intransparent ist. Einer solchen Angabe bedarf es vorliegend nicht.
Der Verbraucherpreisindex für Deutschland an welchen die Parteien die Mietentwicklung nach dem Mietvertrag gekoppelt haben misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte für Konsumzwecke erwerben. Die Preisentwicklung im Verbraucherpreisindex wird jeweils als Indexzahl mit Bezug auf ein Basisjahr (derzeit 2015) und dieses im Jahresdurchschnitt mit 100 Punkten angegeben.
Der Verbraucherpreisindex wird sowohl monatlich entsprechend der aktuellen Preisentwicklung fortgeschrieben als auch in regelmäßigen Abständen einer grundlegenden Revision unterzogen und auf ein neues Basisjahr umgestellt. Diese Umstellung, durch welche dem Wandel in den Verbrauchs- und Einkaufsgewohnheiten Rechnung getragen und neue Entwicklungen berücksichtigt werden, geschieht in der Regel alle fünf Jahre. Dabei erfolgt eine umfassende Neuberechnung, bei welcher nicht nur wie bei der regelmäßigen monatlichen Fortschreibung im Wesentlichen die Preisentwicklungen der Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, sondern auch die Gewichtung der einzelnen Güter und Dienstleistungen neu vorgenommen und methodische Veränderungen in der Datenerhebung und -verarbeitung umgesetzt werden9. Die hiernach auf ein neues Basisjahr umgestellten und veröffentlichten Lebenshaltungskostenindizes spiegeln damit nicht nur eine reine Preissteigerung, sondern auch die geänderten Verbrauchsgewohnheiten wider10.
Mit der Umstellung auf ein neues Basisjahr – dieses hat im Jahresdurch-chnitt den Indexstand 100 werden die bisherigen Indexwerte (rückwirkend bis 1991) auf dieses Basisjahr umgerechnet. Die zuvor unter Zugrundelegung des alten Basisjahrs berechneten und veröffentlichten Indexreihen verlieren rückwirkend ihre Gültigkeit. Die neu berechneten Ergebnisse ersetzen die vorher ver-öffentlichten Zahlen und können da sie Folge einer grundlegend anderen methodischen Vorgehensweise sind durch eine rein rechnerische Umbasierung der alten Indexzahlen nicht nachvollzogen werden11. Da somit der auf dem neuen Basisjahr beruhende Verbraucherpreisindex anders zusammengesetzt ist als der vorherige, ist ein unmittelbarer Vergleich der Indizes, die auf unterschiedlichen Basisjahren beruhen, nicht möglich10.
Dies zu Grunde gelegt bedarf es einer Angabe des Basisjahrs zur Berechnung der Mietänderung jedenfalls bei einer Indexmietvereinbarung wie der vorliegenden, bei welcher die Mietentwicklung an die prozentuale Änderung des Verbraucherpreisindexes geknüpft ist, nicht12.
Zum einen verlangt der Wortlaut des § 557b Abs. 1 BGB eine solche Festlegung nicht. Hiernach genügt die schriftliche Vereinbarung, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete). An diesem Gesetzeswortlaut haben sich die Parteien vorliegend orientiert. Einer Er-läuterung, wie sich die Mietänderung im Einzelfall berechnet, bedarf es nicht13.
Überdies wäre bei der hier vereinbarten Prozentklausel die Festlegung eines Basisjahrs im Mietvertrag für die (spätere) Berechnung der Mietänderung, anders als bei einer sogenannten Punkteklausel, bei welcher maßgebend ist, ob die Indexentwicklung einen bestimmten Punktwert erreicht, unerheblich14.
Denn die Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Geltung einer Indexmiete geht dahin, mit der Prozentklausel nicht den Verbraucherpreisindex nach einem fixen Basisjahr in Bezug zu nehmen, sondern ungeachtet einer Festlegung im Mietvertrag den Index nach dem jeweils gültigen Basisjahr. Dies folgt daraus, dass wie ausgeführt solche Verbraucherpreisindizes, die auf unterschiedlichen Basisjahren beruhen, nicht miteinander vergleichbar sind und mit der Veröffentlichung der Indexreihen für ein neues Basisjahr allein diese Gültig-keit haben, während die früheren Veröffentlichungen auf einem statistisch über-holten Berechnungsschema beruhen und daher nicht länger herangezogen werden können15. Damit wäre selbst ein in der Vereinbarung einer Indexmiete genanntes Basisjahr für die Berechnung der Mietänderung unerheblich, wenn der Verbraucherpreisindex für Deutschland im Zeitpunkt der Mietänderungserklärung bereits auf ein neues Basisjahr umgestellt wurde.
Aufgrund dieser Bezugnahme der Mietvertragsparteien auf den jeweils aktuellen Verbraucherpreisindex ist anders als die Revision meint für den Mieter auch ohne ausdrückliche Angabe des Basisjahrs erkennbar, wie die Miet-erhöhung im Einzelfall zu berechnen ist.
Vorliegend ist der im Zeitpunkt des Zugangs der Erhöhungserklärung vom 19. Dezember 2017 veröffentlichte Verbraucherpreisindex maßgebend. Aus die-sem werden die zur Berechnung maßgebenden Indexpunkte entnommen und die prozentuale Mietsteigerung errechnet. Nur durch (alleinige) Zugrundelegung des im Zeitpunkt des Zugangs der Erhöhungserklärung geltenden Verbraucherpreisindexes ist sichergestellt, dass sich die Berechnung der Mietänderung auf Basis eines durchgehenden, für den gesamten Betrachtungszeitraum – hier 2007 bis 2017 – nach einem einheitlichen Maßstab berechneten Index richtet.
Denn die (alten) Ist-Zahlen des Verbraucherpreisindexes zum Zeitpunkt des Mietbeginns im Jahr 2007 (Basisjahr 2000) sind wie ausgeführt mit den veröffentlichten Zahlen in dem im Änderungsverlangen genannten Zeitraum (November 2017, Basisjahr 2010) nicht vergleichbar und könnten zur Berechnung der vom Kläger begehrten Mieterhöhung (im Jahr 2017) daher nicht (mehr) herangezogen werden.
Die Klausel über die Vereinbarung einer Indexmiete ist auch nicht deshalb intransparent, weil in ihr der Anknüpfungspunkt der Wartefrist des § 557b Abs. 2 Satz 1 BGB nicht genannt ist. Hiernach muss die Miete während der Geltung einer Indexmiete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
Der Angabe des Beginns dieser Wartefrist bedarf es ausweislich des Wortlauts von § 557b Abs. 1 BGB zur wirksamen Vereinbarung einer Indexmiete nicht. Deshalb kommt es auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Ausle-gung, welche eindeutig ergebe, dass die Jahresfrist an den „Beginn des Mietverhältnisses“ anzuknüpfen sei beziehungsweise „erst mit der tatsächlichen Miet-zahlung“ beginne, nicht an.
Die Frage der Einhaltung der Wartefrist wird (erst) mit der konkreten Erhöhungserklärung relevant. Während § 557b Abs. 1 BGB die Voraussetzun-en der Vereinbarung einer Indexmiete regelt, betrifft § 557b Abs. 2 BGB mit der dort enthaltenen Wartefrist die Rechtsfolgen einer (wirksamen) Vereinbarung. Somit ist die Wartefrist eine gesetzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der konkreten Änderungserklärung, nicht jedoch für die eigentliche Vereinbarung einer Indexmiete.
Durch die zusätzliche Angabe in der Klausel, wonach „der Mietzins jeweils mindestens ein Jahr unverändert“ bestanden haben müsse, wird diese auch nicht etwa im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unverständlich. Insoweit wird der Sache nach lediglich der Wortlaut des § 557b Abs. 2 Satz 1 BGB wiedergegeben. Dass in der Klausel darüber hinaus nicht ausdrücklich geregelt ist, zu welchem Zeitpunkt diese gesetzlich vorgeschriebene Frist beginnen soll, macht diese schon deshalb nicht intransparent, weil das Transparenzgebot es nicht verlangt, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrags folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln16.
Der Wirksamkeit der Indexmietklausel steht auch nicht entgegen, dass in ihr nicht ausdrücklich angegeben ist, ob sich die Bruttomiete oder die Nettokaltmiete (prozentual zum Verbraucherpreisindex) ändert.
Das Landgericht Ravensburg hat zutreffend im Wege der Auslegung aus der maßgebenden Sicht des verständigen Mieters insoweit auf die Mietstruktur abgestellt. Damit wird bei einer wie hier vereinbarten Nettokaltmiete mit abzurechnenden Be-riebskostenvorauszahlungen lediglich die Nettokaltmiete von der Indexierung erfasst. Die Betriebskostenvorauszahlungen nehmen nicht an der Änderung nach dem Index teil.
Abgesehen davon, dass sich deren Höhe in Teilen nach dem individuellen Verbrauch des Mieters und nicht nach der Entwicklung allgemeiner Lebenshaltungskosten richtet, haben beide Vertragsparteien nach der auch bei Vereinba-rung einer Indexmiete anwendbaren (§ 557b Abs. 2 Satz 1 BGB) Bestimmung des § 560 BGB die Möglichkeit die abrechenbaren Betriebskostenvorschüsse unabhängig von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes anzupassen.
Zutreffend hat das Landgericht Ravensburg, so der Bundesgerichtshof weiter, die Klausel schließlich auch nicht deshalb als intransparent angesehen, weil in ihr nicht angegeben ist, ob sich die Anpassung der (Nettokalt-)Miete nach dem Jahres- oder dem Monatsverbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts richtet. Nach der eindeutigen Auslegung ist der Monatsverbraucherpreisindex maßgebend.
Dies folgt daraus, dass die Miete, die sich entsprechend dem Verbraucherpreisindex ändert, vorliegend monatlich zu entrichten ist (§ 3 Ziffer 5 des Mietvertrags, § 556b Abs. 1 BGB). Damit korrespondierend führt die Änderungserklärung dazu, dass die geänderte Miete mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu zahlen ist (§ 557b Abs. 3 Satz 3 BGB).
Zwar gibt das Statistische Bundesamt auch einen durchschnittlichen Jahresverbraucherpreisindex bekannt. Wollte man bei einer unterjährigen Erhöhung jedoch auf diesen abstellen, ergäbe sich nicht ein im Zeitpunkt der Erhöhung tatsächlich geltender Wert. Entweder müsste auf den Durchschnittswert des Jahres vor der Erhöhung oder den Durchschnittswert der im Jahr der Erhöhung bisher ermittelten Monatsverbraucherpreisindizes abgestellt werden. Beide Werte bildeten jedoch nicht den aktuellen Preisindex zum Zeitpunkt der Änderungserklärung ab.
2. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist auch die konkrete Mietänderungserklärung des Klägers wirksam.
Gemäß § 557b Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB muss eine Änderung der Indexmiete durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben.
Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgenannte Erklärung. Entgegen der Ansicht der Revision ist sie nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger ihr den vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg ermittelten Index beigefügt hat.
Zwar richtet sich die Indexmiete allein nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (§ 557b Abs. 1 BGB). Zur formellen Wirksamkeit der Mietänderungserklärung muss dieser Index jedoch nicht beigefügt werden.
Die Beifügung des zur Berechnung der Mietänderung nicht maßgebenden Indexes eines Landesamts führt nicht zur Unwirksamkeit der Erklärung wegen Widersprüchlichkeit. Für den Beklagten war klar erkennbar, dass der Mietänderung der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts zu Grunde lag, denn der Kläger hat in der Erhöhungserklärung auf die Regelung im Mietvertrag und die dortige Vereinbarung der „Entwicklung der Miete an den Lebenshaltungsindex aller privater Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland (jetzt: Verbraucherindex)“ verwiesen. Ernsthafte Zweifel, auf Grundlage welchen Indexes die Mietänderung berechnet wurde, konnten hiernach beim Beklagten nicht aufkommen.
Schließlich hat das Landgericht Ravensburg die konkrete Berechnung der Mieterhöhung im Ergebnis zu Recht nicht beanstandet.
Zwar ergibt sich aus den vom Kläger in der Änderungserklärung zu Grunde gelegten Indexwerten (Basisjahr 2010) Mietbeginn (95,8); November 2017 (109,4; richtig: 109,9) nicht (lediglich) eine Steigerung von 13,5 %, sondern eine solche von über 14 %. Gleiches gilt im Ergebnis auch dann, wenn man die Zahlen aus dem im Laufe des Prozesses veröffentlichten Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 2015 heranzieht, so dass vorliegend dahinstehen kann, ob und gegebenenfalls wie ein Vermieter (prozessual) auf diese Umstellung zu reagieren hat. Dass der Kläger damit nicht die gesamte mögliche Mieterhöhung geltend macht, steht der Wirksamkeit seiner Änderungserklärung was das Be-rufungsgericht zutreffend erkannt hat nicht entgegen.
Entgegen der Ansicht der Revision ist die Berechnung auch nicht deshalb zu beanstanden, da sie lediglich die beiden Indexwerte zum Beginn des Mietverhältnisses (Mai 2007) und zu dem in der Änderungserklärung genannten Zeitpunkt (November 2017) gegenüberstellt und nicht eine gestaffelte Berechnung je nach dem Zeitpunkt des Überschreitens der im Mietvertrag angegebenen 3 %-Schwelle vornimmt.
Zwar kann ausweislich der Vereinbarung der Parteien erst dann eine Mietänderung „verlangt“ werden, wenn sich der Verbraucherpreisindex um min-destens 3 % ändert. Hieraus folgt aber nicht, dass die Mietanpassungsvereinbarung dahingehend auszulegen sei, dass die Mieterhöhung anhand einer Addition der jeweiligen prozentualen Werte bei jeweiliger Überschreitung des Schwellenwerts zu errechnen sei, was statt der geforderten Erhöhung um 13,5 % nur eine solche um 12,8 % ermöglichen würde. Die Notwendigkeit einer solchen gestuften Berechnung auf Basis sukzessive überschrit-ener Schwellenwerte folgt aus der vorliegend getroffenen Vereinbarung nicht.
Denn die Schwelle einer nötigen 3 %-igen Änderung des Indexwerts stellt eine sogenannte Bagatellklausel dar. Hierdurch soll verhindert werden, dass jede geringfügige Änderung des Verbraucherpreisindex zum Anlass einer Änderung der Miete genommen wird. Die Klausel schränkt somit die Geltendmachung der Mietänderung ein, berührt aber nicht deren Berechnung. Diese ist vielmehr wie ausgeführt durch eine Gegenüberstellung des Indexwerts zum Zeitpunkt der Er-höhungserklärung mit dem Wert zum Zeitpunkt des Mietbeginns vorzunehmen. Die prozentuale Differenz beider Werte ergibt die prozentuale Änderung der Miete; die Indexmiete ändert sich im gleichen Verhältnis wie der Index17.
Der Vermieter ist – so der Bundesgerichtshof weiter – nicht zu einer schrittweisen Anpassung der Miete nach dem jeweiligen Überschreiten des Schwellenwerts verpflichtet. Er kann vielmehr die Miete auch erst nach einem längeren Zeitraum und somit nach einer mehrmaligen Überschreitung der 3 %-Schwelle erhöhen. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorgehen gegen Treu und Glauben verstoßen könnte, bestehen vorliegend nicht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.05.2021 – VIII ZR 42/20
ECLI:DE:BGH:2021:260521UVIIIZR42.20.0
- AG Ravensburg, Urteil vom 20.03.2019 – 1 C 478/18 [↩]
- LG Ravensburg, Urteil vom 23.01.2020 – 1 S 42/19 [↩]
- so BeckOGK-BGB/Siegmund, Stand: 1. April 2021, § 557b Rn. 53; BGH, Urteil vom 15.02.2012 – VIII ZR 197/11, NJW 2012, 1502 [↩]
- so Schmidt-Futterer/ Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl., § 557b BGB Rn. 20a [↩]
- zur Abgrenzung vgl. BGH, Urteile vom 14.05.2014 – VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230; vom 23.08.2018 – III ZR 192/17, NJW 2019, 47 [↩]
- BGH, Urteil vom 07.02.2019 – III ZR 38/18, NJW-RR 2019, 942 [↩]
- BGH, Urteile vom 09.12.2015 – VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101; vom 07.02.2019 – III ZR 38/18; vom 10.06.2020 – VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 [↩]
- BGH, Urteile vom 29.04.2015 – VIII ZR 104/14, WM 2015, 1487; vom 22.03.2018 – IX ZR 99/17, BGHZ 218, 183; vom 10.06.2020 – VIII ZR 289/19 [↩]
- BGH, Urteil vom 07.11.2012 – XII ZR 41/11, WuM 2013, 32 [↩]
- BGH, Urteil vom 07.11.2012 – XII ZR 41/11 [↩] [↩]
- vgl. etwa Bekanntmachung der Verbraucherpreisindizes für Deutschland, Basisjahr 2000, FamRZ 2003, S. 506 [↩]
- AG Charlottenburg, GE 2010, 1547; Staudinger/J. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 557b Rn. 23; BeckOK-Mietrecht/M. Schultz, Stand: 1. Februar 2021, § 557b Rn. 13; BeckOGK-BGB/ Siegmund, Stand: 1. April 2021, § 557b Rn. 48; Spielbauer/Schneider/Ettl, Miet-recht, 2. Aufl., § 557b BGB Rn. 9; Ruff, WuM 2006, 543, 544; aA Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl., § 557b BGB Rn. 29 [↩]
- BGH, Urteile vom 21.02.1990 – VIII ZR 216/89, NJW-RR 1990, 886; vom 10.02.2016 – VIII ZR 137/15, NJW 2016, 1308 [↩]
- BGH, Urteil vom 04.03.2009 – XII ZR 141/07, NZM 2009, 398 [↩]
- BGH, Urteil vom 07.11.2002 – XII ZR 41/11, WuM 2013, 32 [↩]
- BGH, Urteil vom 10.02.2016 – VIII ZR 137/15, NJW 2016, 1308 [↩]
- BGH, Urteil vom 22.11.2017 – VIII ZR 291/16, NJW 2018, 700 [↩]