Der Mieter von Gewerberaum hatte (ungerechtfertigt) die Miete gemindert und der Vermieter kündigte ihm daraufhin fristlos, allerdings setzte sich der Mietrückstand von mehr als einem Monat nicht aus Rückständen aus zwei aufeinanderfolgenden Mieten zusammen. Der Bundesgerichtshof urteilte daher, daß die Kündigung unwirksam sei:
„a) Ein Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB liegt bei vereinbarter monatlicher Mietzahlung auch bei der Geschäftsraummiete jedenfalls dann vor, wenn der Rückstand den Betrag von einer Monatsmiete übersteigt.
b) Ein solcher Rückstand reicht für eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB nur aus, wenn er aus zwei aufeinanderfol-genden Zahlungszeiträumen (hier: Monaten) resultiert.
c) Ein Rückstand, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil er (auch) aus anderen Zahlungszeiträumen herrührt, rechtfertigt die außerordentliche fristlose Kündigung lediglich, wenn seine Höhe zwei Monatsmieten erreicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB).“
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juli 2008 – XII ZR 134/06