Mieterhöhungsverlangen und Aktualität des Mietspiegels

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß ein Mieterhöhungsbegehren nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam ist, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor veröffentlichten neuesten Mietspiegel Bezug genommen hat.

In dem entschiedenen Fall  ist der Beklagte langjähriger Mieter einer Wohnung der Klägerin in B.. Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 begehrte die Klägerin (die Vermieterin) unter Bezugnahme auf den Mietspiegel 2007 die Zustimmung des Beklagten zu einer Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete von 388,28 € um 58,92 € auf 447,20 €. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat der Klage stattgegeben, das Landgericht Berlin hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte Revision eingelegt.

Das Landgericht Berlin hat die Auffassung vertreten, das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin sei formell wirksam und materiell begründet. Dass die Klägerin in ihrem Mieterhöhungsverlangen noch auf den Mietspiegel 2007 Bezug genommen habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits der Mietspiegel 2009 herausgegeben worden sei, führe nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens aus formellen Gründen. Zwar sei – selbstverständlich – zur Beurteilung der Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens der aktuelle Mietspiegel heranzuziehen. Das bedeute aber nicht, dass das insoweit fehlerhafte Mieterhöhungsverlangen bereits formal unwirksam sei und keine Rechtswirkungen entfalte. Es sei zu berücksichtigen, dass der Mietspiegel 2009 erst am 24. Juni 2009 im Amtsblatt veröffentlicht worden sei und es sich dabei um eine Überarbeitung und Fortschreibung des Mietspiegels 2007 im Sinne von § 558d Abs. 1, 2 BGB handele, die ohnehin mit einer zeitlichen Überlappung verbunden sei.

Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung bestätigt. Dass die Klägerin im Rahmen ihres Mieterhöhungsverlangens noch auf den Mietspiegel 2007 Bezug genommen habe, obwohl im Amtsblatt der Stadt B. wenige Tage zuvor bereits der Mietspiegel für das Jahr 2009 veröffentlicht worden war, führe nicht dazu, dass es dem Mieterhöhungsverlangen an der nach § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderlichen Begründung fehlt, so  Bundesgerichtshof. Vielmehr handele es sich – ähnlich wie bei Einordnung der Wohnung des Mieters in ein unzutreffendes Mietspiegelfeld1 – um einen bloß inhaltlichen Fehler.

Das Berufungsurteil wurde jedoch wegen einer eventuell unzutreffenden Eingruppierung der Wohnung in den Mietspiegel aufgehoben und an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

 

Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 06.7.2011 – VIII ZR 337/10

  1. vgl. dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2007 – VIII ZR 11/07 und Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2009 – VIII ZR 316/07 []

Sie sind derzeit offline!