Mietminderung bei einer Gewerbeimmobilie wegen Corona-Beschränkungen – ein weiteres „Nein“

Wie man unseren hier und hier veröffentlichten Beiträgen entnehmen kann, sind sich die Gerichte bislang uneins, ob die Beschränkungen für Gewerbetreibende aufgrund der Corona-Verordnungen zu einer Mietminderung führen oder nicht.

Das Landgericht Lüneburg hat sich nun der Auffassung des Landgerichts Frankfurt/Main1 angeschlossen, wonach eine Mietminderung nicht in Betracht kommt.

In dem konkreten Fall hatte die Betreiberin eines  Modegeschäfts, nachdem sie infolge der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden öffentlich-rechtlichen Betriebsschließungsanordnung ihr Geschäft vom 17.03.2020 bis zum 28.04.2020 vollständig schließen musste und in der Zeit vom 29.04.2020 bis 10.05.2020 nur teilweise wieder öffnen durfte, für April 2020 die Miete nicht gezahlt. Hierzu war sie nach Auffassung des Landgerichts Lüneburg nicht berechtigt, weil der Anspruch der Vermieterin auf Zahlung des Mietzinses trotz des Lockdowns uneingeschränkt weiterbestanden habe.

Die pandemiebedingte Betriebsschließung begründe insbesondere keinen zum Einbehalt des Mietzinses berechtigenden Mangel der Mietsache, weil die öffentlich-rechtliche Betriebsschließungsanordnung ihren Grund nicht in einer konkreten Beschaffenheit der Mieträume oder in betrieblichen Umständen der Mieterin habe, sondern zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung erfolgt sei, zumal das Ladenlokal für die Mieterin grundsätzlich weiter nutzbar geblieben sei und lediglich der Kundenzugang untersagt gewesen sei, dementsprechend habe die Mieterin das Geschäftshaus auch als Warenlager für den Online-Handel und die Schaufenster als Werbefläche genutzt – so das Landgericht Lüneburg.

Ein Einbehalt des Mietzinses sei auch nicht etwa wegen einer schwerwiegenden Veränderung der Umstände gerechtfertigt. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Abwägung der Interessen der Vermieterin auf der einen Seite und der Mieterin auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass das Verwendungsrisiko der Mietsache grundsätzlich die Mieterin trage, die vorliegend nicht vollständig von der Nutzung des Mietobjekts ausgeschlossen gewesen sei, während die Vermieterin uneingeschränkt für Erhaltungsmaßnahmen einzustehen habe. Eine einseitige Verlagerung des Nutzungsrisikos zu Lasten der Vermieterin sei nicht angezeigt.

Landgericht Lüneburg – Urteil vom 17.11.2020

  1. LG, Frankfurt/Main, Urteil vom 02.10.2020 – 2-15 O 23/20, bei uns hier []

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