Oder: So geht es halt, wenn der Gesetzgeber sein Handwerkszeug nicht beherrscht.
Wir hatten bereits hier darüber berichtet, dass nach Auffassung des Landgerichts München I die Mietpreisbremse in Bayern unwirksam ist.
Diese Auffassung vertritt nun auch das Landgericht Frankfurt a. M. für das Bundesland Hessen.
In dem entschiedenen Fall mietete der Kläger im Jahr 2016 eine Wohnung in Frankfurt. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Höhe der vereinbarten Miete. Die Wohnung liegt in einem Gebiet, das nach der Hessischen Mietbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015 einen angespannten Wohnungsmarkt hat. Diese Mietbegrenzungsverordnung wurde durch den Landesgesetzgeber auf Grundlage der sog. „Mietpreisbremse“ (§ 556d BGB) erlassen.
Das Amtsgericht Frankfurt a. M. hatte im September 2017 geurteilt, die Mietpreisbremse sei wirksam1.
Anders nun im Rahmen der Berufungsinstanz das Landgericht Frankfurt a. M..
Das Landgericht Frakfurt a . M. ist der Auffassung, dass die Hessische Mietbegrenzungsverordnung nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Sie sei daher unwirksam. Das Begründungserfordernis sei in der sog. „Mietpreisbremse“ (§ 556d BGB) ausdrücklich festgeschrieben.
Der Hessische Landesgesetzgeber habe die Verordnung deswegen nicht richtig begründet, weil er zum Zeitpunkt ihres Erlasses nur einen Begründungsentwurf vorgelegt habe.
Das Landgericht Frankfurt a. M. stellt fest, „dass jede Seite quer dick mit dem Wort ,Entwurf’ gekennzeichnet“ worden sei.
Die Bestimmung und Abgrenzung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bedarf, so das Landgericht Frankfurt a. M., einer sorgsamen Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, um auf diese Weise den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Eigentumsschutzes Rechnung zu tragen. Die Begründung muss nachprüfbare Tatsachen liefern, warum die jeweilige Gemeinde gerade in die Verordnung aufgenommen wurde. Der bloße Entwurf einer Begründung genüge dem nicht.
Die offizielle Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung habe die Hessische Landesregierung frühestens im Jahr 2017 als pdf-Download auf der Homepage des zuständigen Ministeriums öffentlich zugänglich gemacht. Eine Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes Hessen sei nicht erfolgt. Das Nachschieben einer Begründung heile den Mangel der Verordnung nicht.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Landgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 27.03.2018 – 2-11 S 183/17
Anmerkung:
Diese Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.07.2019 bestätigt2.
- AG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.09.2017 – 33 C 3490/16 [↩]
- BGH, Urteil vom 17.07.2019 – VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 [↩]