Das Kammergericht Berlin hatte einen Rechtsstreit zu entscheiden, in dem um die Berechtigung einer Minderung von Miete für Geschäftsräume wegen angeblichen Mängeln an der Heizungsanlage gestritten wurde.
Der 12. Senat ist zu dem Ergebnis gekommen: Nur wenn ungewöhnlich hohe Heizkosten auf einem Fehler der Heizungsanlage beruhen, kann ein Mangel der Mietsache vorliegen. Ob ein Fehler der Heizungsanlage vorliegt, ist – so der Senat – nach dem Stand der Rechnik zur Zeit des Einbaus der Heizungsanlage zu beurteilen; der Vermieter ist – ohne besondere Rechtsgrundlage – nicht verpflichtet, die Anlage ständig auf dem neuesten Stand zu halten und schuldet keine Verbesserung der dem technischen Stand zur Zeit der Gebäudeerrichtung entsprechenden Wärmedämmung. Er schuldet aber einen Mindeststandard, den der Mieter bei Vertragsschluß erwarten durfte.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 28.04.2008 – 12 U 6/07