Sanierung einer Wohnung und der voreilige Vermieter – das kann nach hinten losgehen

Auch im Rahmen von Sanierungsmassnahmen in den Räumen einer vermieteten Wohnung kommt es desöfteren zu Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter.
Das Amtsgericht Köln hatte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über einen recht kuriosen Fall zu entscheiden:
Was war passiert?

In dem entschiedenen Fall ist die Verfügungsklägerin zu 1) Mieterin einer Wohnung. Diese bewohnt sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem Verfügungskläger zu 2).

Daraufhin beantragten die Verfügungskläger im Wege des einstweiliegen Rechtsschutzes, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, die Bewohnbarkeit und Abgeschlossenheit der Wohnung wieder herzustellen, insbesondere durch Wiederherstellung der Decke, der Außenwände einschließlich der Fenster sowie der Innenwände einschließlich der zwischen dem Kinderzimmer und der Küche befindlichen Innenwand, und den Verfügungsklägern den ausschließlichen unmittelbaren Alleinbesitz an der Wohnung unmittelbar nach Abschluss der Wiederherstellungsarbeiten einzuräumen und es der Verfügungsbeklagten zu untersagen, die Wohnung an Dritte zu vermieten und/oder Dritten zur Nutzung zu überlassen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, den Verfügungsklägern stünde ein Recht zum Besitz nicht (mehr) zu. Denn sie habe das Mietverhältnis zu Recht im Hinblick auf die unzutreffende Presseberichterstattung gekündigt. Die Arbeiten, insbesondere auch der Abriss der Decken sei erforderlich gewesen, denn durch die unerlaubte Herausnahme von Zwischenwänden in dem Objekt sei die Statik des Hauses nicht mehr gewährleistet gewesen. Die Verfügungskläger seien über die Arbeiten in Gänze informiert gewesen. Die Verfügungsbeklagte behauptet insoweit, die Parteien hätten vereinbart, dass die Schlüssel zu der Wohnung am Morgen des 07.01.2020 an Mitarbeiter einer der beteiligten Baufirmen übergeben werden. Die Verfügungskläger seien indes zum vereinbarten Termin nicht erschienen. In der Folge habe man mit den Arbeiten, also auch dem teilweisen Abbruch begonnen. Die Verfügungsbeklagte behauptet ferner, sie habe die Wohnung bereits weitervermietet und auch den Besitz an Dritte übertragen, die bereit seien, einen Baukostenzuschuss i.H.v. 20.000 € zu zahlen.

Die Entscheidung:

Die Mieter hatten mit ihren Anträgen beim Amtsgericht Köln Erfolg.

Der Verfügungsanspruch auf Wiederherstellung der Abgeschlossenheit und Bewohnbarkeit der Wohnung (in der bisherigen Form mit einer Trennwand zwischen dem Kinderzimmer und der Küche) und Einräumung des Alleinbesitzes folgt aus § 862 BGB.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 07.05.2020 -222 C 84/20
  1. AG Köln – 222 C 62/20 []
  2. LG Berlin, Beschluss vom 01.03.2013 – 63 T 29/13 []

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