Bei Mietverhältnissen über preisfreien Wohnraum und Gewerberaum bedarf die Umlage von Betriebskosten einer ausdrücklichen, inhaltlich eindeutigen Vereinbarung. Die Formulierung, der Mieter habe anteilig „alle mit dem Mietobjekt verbundenen Betriebskosten“ zu tragen, enthält nicht eindeutig die Verpflichtung zur Tragung der Gewerbesteuer durch den Mieter.
OLG Jena, Urteil vom 16.10.2001 – 8 U 392/01