Innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es immer wieder Streit. Der bei Beschlußfassungen der Wohnungseigentümergemeinschaft unterlegene Eigentümer kann einen Beschluß binnen einen Monats gerichtlich anfechten.
Bislang gab es immer wieder Streit darum, ob als Klagegegner die „WEG XY-Straße“ oder alle Eigentümer (innerhalb der Klagefrist) benannt werden mußten.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden:
„Die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird.“
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06. November 2009 – V ZR 73/09