Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG (Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht – Wohnungseigentumsgesetz) muß ein Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den unterlegenen Eigentümer binnen eines Monats nach Beschlußfassung gerichtlich angefochten und die Klage muß binnen zwei Monaten begründet werden, wenn sich der Betreffende hiergegen wehren will.
Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Fall, in dem es um die Frage der Versäumung eben dieser Frist ging, noch einmal deutlich auf den – prozessual insoweit relevanten – Unterschied zwischen (lediglich) anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen hingewiesen:
„Der Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen kommt rechtserhebliche Bedeutung nur zu, wenn zumindest eine der Fristen des § 46 Abs. 1 WEG versäumt worden ist. Die Klage kann dann nur noch Erfolg haben, wenn der Beschluss nach § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig ist. “
Mit anderen Worten: Die Nichtigkeit eines Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft – vorausgesetzt, es handelt sich tatsächlich um einen nichtigen und nicht (lediglich) anfechtbaren Beschluß – kann auch nach Ablauf der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erfolgreich geltend gemacht werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02. Oktober 2009 – V ZR 235/08