WEG: Keine nachträgliche Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

Dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht rückwirkend den Kostenverteilungsschlüssel ändern kann, hat das Landgericht Itzehoe entschieden.

Geklagt hatte ein Wohnungseigentümer, dessen Antrag auf Anwendung eines vom Teilungsplan abweichenden Kostenverteilungsschlüssels für die Vergangenheit auf einer Eigentümerversammlung abgelehnt worden war.

Den Klägern steht ein Anspruch auf Änderung der anzuwendenden Kostenverteilungsschlüssel, bei denen die Nutzung der Keller- und Bodenräume dergestalt Berücksichtigung findet, dass nicht die Miteigentumsanteile, sondern die Nutzfläche zur Verteilung bestimmter Kosten herangezogen wird, bereits deshalb nicht zu, weil die begehrten Änderungen abgeschlossene Zeiträume betreffen, so das Landgericht Itzehoe. Eine rückwirkende Änderung von Kostenverteilungsschlüsseln ist nicht möglich, da die Wohnungseigentümer grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bis dahin geltenden Schlüssel umgelegt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände, weil der bisherige Schlüssel z.B. unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt, in bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume rückwirkend eingegriffen werden1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung betrafen das bereits abgeschlossene Kalenderjahr 2009, so dass mangels Vorliegens einer der genannten Ausnahmefälle bereits aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Änderung der anzuwendenden Kostenverteilungsschlüssel nicht möglich ist.

In dem gleichen Fall hatte der Kläger auf der Eigentümerversammlung einen Antrag auf die Unterlassung einer bestimmten Art und Weise der Nutzung von solchen Keller- und Bodenräumen, die von einzelnen Wohnungen direkt zugänglich sind, gestellt.

Das damit verfolgte Rechtsschutzziel des Klägers ging dahin, die Wohnungseigentümer durch Fassung eines entsprechenden Vergemeinschaftungsbeschlusses zu verpflichten, Beseitigungs- bzw. Unterlassungsansprüche, § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG, gegenüber möglichen Stören durchsetzen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht, entschied das Landgericht Itzehoe.

Soweit die tatsächliche Nutzung bestimmter Räumlichkeiten durch einzelne Wohnungseigentümer nicht den Regelungen der Teilungserklärung entsprechen sollte, ist ein möglicher Unterlassungsanspruch nach den Regelungen des Wohnungseigentumsrechts grundsätzlich ein den einzelnen Eigentümern zustehender Individualanspruch.

Diesen Individualanspruch können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss auch zu einer eigenen Angelegenheit machen und mögliche Verstöße gegen die Gebrauchsregelungen der Teilungserklärung als Gemeinschaft durchsetzen, § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 2 WEG. Die Entscheidung darüber, ob sie derartige Individualansprüche zur Angelegenheit der Gesamtheit der Wohnungseigentümer machen, steht jedoch in ihrem Ermessen. Dass das Ermessen aufgrund bestimmter Umstände derart reduziert ist, dass allein ein entsprechender Vergemeinschaftungsbeschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde, ist nicht ersichtlich, zumal die Kläger selber noch keinem möglichen Störer gegenüber den vermeintlichen Unterlassungsanspruch durchzusetzen versucht haben. Eine Ermessensreduzierung tritt auch nicht vor dem Hintergrund ein, dass eine geänderte Nutzung einzelner Räumlichkeiten ggf. zu einer „ungerechteren“ Verteilung der nach Miteigentumsanteilen zu verteilenden Kosten führt. Bei Unbilligkeit des in der Teilungserklärung vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels durch Änderung der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse, können die Wohnungseigentümer lediglich – bei Vorliegen der Voraussetzungen – eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels beanspruchen.

Landgericht Itzehoe, Urteil vom 24.01.2012 – 11 S 16/11

  1. BGH, Urteil vom 09.07.2010 – IV ZR 202/2009 []

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