Die Bundesregierung hat Verordnungen zur Neufassung der allgemeinen Versorgungsbedingungen für Strom und Gas bestätigt, so dass diese in Kürze verkündet und in Kraft treten können.
Ein wichtiges Anliegen der Reform ist die weitere Verbesserung der Rahmenbedingungen für einen Wechsel des Energielieferanten. So regelt das neue gesetzliche Anschlussnutzungsverhältnis automatisch die Rechtsbeziehungen zwischen Energieverbraucher und Netzbetreiber, ohne dass vom Verbraucher noch der Abschluss eines gesonderten Anschlussvertrages mit dem Netzbetreiber gefordert werden kann. Das Anschlussnutzungsverhältnis bleibt auch im Falle eines Lieferantenwechsels unverändert.
Zudem entfällt künftig die Mindestlaufzeit von einem Jahr für Grundversorgungsverträge. Haushaltskunden, die z.B. nach einem Umzug zunächst einen Grundversorgungsvertrag abgeschlossen haben, sollen künftig mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ihren Lieferanten wechseln können. Mit den neuen Verordnungen werden die allgemeinen Versorgungsbedingungen an den Ordnungsrahmen des Energiewirtschaftsgesetzes angepasst.
Die Niederspannungs- und die Niederdruckanschlussverordnung beinhalten die Bedingungen für den Netzanschluss von Privatverbrauchern und Gewerbetreibenden an das Stromniederspannungs- bzw. das Gasniederdrucknetz sowie für die Nutzung dieses Anschlusses. Die Grundversorgungsverordnungen regeln Allgemeine Geschäftsbedingungen der Versorgung von Haushaltskunden mit Strom und Gas sowie Bedingungen einer Ersatzversorgung insbesondere im Falle eines Ausfalls des bisherigen Lieferanten.