Neuwagen trotz Modelländerung?

Verkauft ein Kfz-Händler einen Pkw als fabrikneu, weisen aber Fahrzeuge dieser Modellreihe zum Zeitpunkt des Verkaufs einen um 50% größeren Tank auf, ist der verkaufte Pkw nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln kein „Neuwagen“ mehr. Verweigert der Händler die Lieferung eines Fahrzeugs mit größerem Tank, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Der Kläger könne von dem Autohändler die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, weil das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit eines Neufahrzeugs habe und damit ein Sachmangel vorliege. Verkaufe – wie hier geschehen – ein Kfz-Händler einen Pkw als „Neuwagen“, so liege darin die schlüssige Zusicherung, dass das Fahrzeug fabrikneu sei. Fabrikneu sei ein Pkw aber nur, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut werde. „Unverändert“ bedeute dabei, dass es keinerlei Änderungen in der Technik und der
Ausstattung aufweise. In diesem Sinne sei der vom Kläger erworbene „Smart“ wegen des um 50% vergrößerten Tanks nicht mehr unverändert gewesen. Da Fahrzeuge mit dem größeren Tank eine deutlich größere Reichweite hätten, handele es sich um eine für den praktischen Gebrauch wesentliche Veränderung, die dazu führe, dass der verkaufte Pkw nicht mehr als Neuwagen bezeichnet werden könne und die geringere Tankgröße dem Kläger hätte offenbart werden müssen.

Bei einer solchen Rückabwicklung erhält der Käufer den Kaufpreis allerdings nicht in voller Höhe, sondern nur gemindert um eine Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Gebrauch des Pkw zurück. Diese Entschädigung hat das OLG Köln mit 0,5 % des Bruttokaufpreises je gefahrener 1000 km veranschlagt.

OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2005 – 22 U 180/04

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