Noch einmal: Räumpflichten und Streupflichten

Nachdem wir bereits hier über eine Entscheidung berichtet hatten, bei der es um die erhöhten Sorgfaltspflichten gewerblicher Dienste ging, die von Grundstückseigentümern beauftragt wurden, hier nun die Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit Räum- und Streupflichten aufstellt:

  • das Vorliegen einer allgemeinen Glätte oder
  • das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glätte

Zugleich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden muss, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen.

In dem entschiedenen Fall nahm die Klägerin als Arbeitgeberin aus übergegangenem Recht ihrer
verunglückten Arbeitnehmerin (künftig: der Geschädigten) die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalles mit der Behauptung in Anspruch, die Geschädigte sei am 22. Januar 2013 gegen 7.20 Uhr auf dem Gehweg des innerstädtisch gelegenen Hausgrundstücks der Beklagten in W. auf einer weder geräumten noch gestreuten Glatteisfläche gestürzt und habe sich eine Fraktur des linken Handgelenks zugezogen. Während der Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten hat die Klägerin der Geschädigten Entgeltfortzahlung in Höhe der Klageforderung geleistet.
Das Amtsgericht Wipperfürth hat die Klage abgewiesen1. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zum Landgericht Köln hatte Erfolg und führte – mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung – zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten2.

Mit der vom Landgericht Köln zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Revision hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg.

Nach Auffassung des Landgerichts Köln hat die Klägerin nach § 6 Abs. 1 EFZG aus übergegangenem Recht ihrer Arbeitnehmerin, der Geschädigten, einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823
Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt W. wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht. Danach seien die Gehwege werktags in der Zeit zwischen 7.00 bis 20.00 Uhr in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Eisund Schneeglätte zu streuen. Die Vorschrift sei ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB, da sie auch dem Schutz der Fußgänger zu dienen bestimmt sei. Die Beklagten als Grundstückseigentümer seien ihren Räum- und Streupflichten am Morgen des Unfalltages nicht nachgekommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass sich am Morgen des 22.01.2013 gegen 7.20 Uhr auf dem Gehweg vor dem Hausgrundstück der Beklagten eine nicht gestreute Glatteisfläche von jedenfalls ca. 1 x 1 m Größe befunden habe. Es komme nicht darauf an, ob eine „allgemeine Glättebildung“ vorgelegen habe. Das Erfordernis einer allgemeinen Glättebildung sei nämlich in § 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt W. nicht vorgesehen.
Soweit die Vorschrift die Verpflichtung des Grundstückseigentümers regele, Gehwege an Werktagen bis 7.00 Uhr auf Schnee und entstandene Glätte zu überprüfen und diese zu beseitigen, begründe dies jedenfalls im Monat Januar bei – hier vorliegenden – nächtlichen Minustemperaturen bei Eisflächen der festgestellten Größe keine unzumutbaren Leistungspflichten. Die Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt, da der Beklagte zu 2 bei dem allmorgendlichen Ausführen seines Hundes gehalten gewesen sei, den sich über eine Strecke von ca. 10 Meter erstreckenden Gehweg vor seinem Haus eingehender zu prüfen als ein Passant. Gemäß § 840 Abs. 1 BGB hafte der nicht in dem Haus wohnhafte Beklagte zu 1 gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2.

Dies hat der Bundesgerichtshof anders gewertet:

Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer „allgemeinen Glätte“ und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen3.
Nach den vom Landgericht Köln in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts Wipperfürth lag eine allgemeine Glätte im Bereich des Grundstücks der Beklagten nicht vor. Vielmehr war auf dem Bürgersteig vor dem Haus der Beklagten lediglich eine einzige Glatteisfläche von ca. 1 x 1 m Größe vorhanden, die sich allerdings fast über die gesamte Breite des Bürgersteigs erstreckte.
Ansonsten war der Bürgersteig vor dem Haus der Beklagten – wie auch im Übrigen sowie die Straße – trocken und geräumt. Die Vorinstanzen vermochten weder Feststellungen hinsichtlich der Entstehung der vereinzelten Glatteisfläche auf dem Bürgersteig vor dem Haus der Beklagten zu treffen noch dazu,
dass die Beklagten mit ihrer Entstehung rechnen mussten. Bestanden mithin nach den getroffenen Feststellungen aufgrund der Witterungsverhältnisse weder eine allgemeine Glätte noch sonst erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr durch Glättebildung auf dem Bürgersteig vor ihrem Grundstück, war der Beklagte zu 2 aus Gründen der sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergebenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten, den Bürgersteig – wie vom Landgericht Köln angenommen – beim morgendlichen Ausführen seines Hundes eingehender zu überprüfen als ein Passant.
Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs – entgegen der Auffassung des Landgerichts Köln – auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungs-
und Gebührensatzung der Stadt W. Zwar ist das Erfordernis einer „allgemeinen Glätte“ in der entsprechenden Vorschrift nicht ausdrücklich genannt.
Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass die Satzung der Stadt W. die Verkehrssicherungspflichten der Anlieger über die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB hinaus erweitern wollte. Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit
hinausgehen4.
In diesem Zusammenhang kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Gemeinde auch keine Räum- und Streupflichten für Anlieger begründen, die über die Anforderungen der sie selbst treffenden (allgemeinen) Verkehrssicherungspflicht hinausgehen5. Es ist deshalb – so der Bundesgerichtshof weiter – davon auszugehen, dass die Stadt W. in § 3 ihrer Satzung die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten der Anlieger bei Schnee- und Eisglätte auf Grundlage der bestehenden Gesetzes- und Rechtslage lediglich konkretisieren, jedoch nicht
erweitern wollte.

Da nach den getroffenen Feststellungen weder eine allgemeine Glätte vorlag noch Umstände ersichtlich sind, dass für die Beklagten erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund einer einzelnen Glatteisstelle bestanden, ist die auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
gestützte Klage unbegründet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.02.2017 – VI ZR 254/16

ECLI:DE:BGH:2017:140217UVIZR254.16.0

  1. AG Wipperfürth, Urteil vom 31.03.2015 – 9 C 249/13 []
  2. LG Köln, Urteil vom 31.05.2016 – 11 S 158/15 []
  3. BGH, Urteil vom 12.06.2012 – VI ZR 138/11; BGH, Beschlüsse vom 21.01.1982 – III ZR 80/81; vom 26.02.2009 – III ZR 225/08; Thüringer OLG, Beschluss vom 10.11.2008 – 4 U 553/08; Carl, VersR 2012, 414, 415; Geigel/
    Wellner, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 14 Rn. 147; Staudinger/Hager, BGB [2009], § 823 Rn. E 128 []
  4. Wellner, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess,  27. Aufl., Kap. 14 Rn. 154; OLG Bamberg, Urteil vom 27.05.1975 – 5 U 46/75 []
  5. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2014 – 9 U 143/13 []

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