Wer kennt nicht die wie eine Rechnung aussehenden Eintragungsangebote für die verschiedensten Brachenverzeichnisse, von denen noch nie jemand etwas gehört hat?
Hier gilt jetzt einmal mehr: aufgepasst! Denn der Bundesgerichtshof urteilte jetzt, dass Unternehmen, die sich aufgrund eines Anschreibens eines Firmenverzeichnis-Dienstes für einen kostenpflichtigen Eintrag in einem Internet-Branchenverzeichnis entscheiden, diesen Vertrag nicht in jedem Fall anfechten können. Vielmehr müssten Inhalt und Aufmachung im Einzelfall geprüft werden, um festzustellen, ob eine arglistige Täuschung vorliege oder nicht.
BGH-Urteil – X ZR 123/03