Immer wieder Anlaß zu Streit gibt die Frage, wie genau eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht vom sonstigen Vertragstext abzusetzen ist, denn der Lauf der Widerrufsfrist beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel erst, wenn dem Kunden eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt wird, die drucktechnisch deutlich gestaltet und geeignet ist, einen rechtsunkundigen Erklärungsempfänger vollständig, zutreffend und unmißverständlich über die Voraussetzungen seines Widerrufsrechts zu belehren.
Zur Frage der Gestaltung der Widerrufsbelehrung hat der Bundesgerichtshof nun in einem Urteil vom 18.04.2005 (II ZR 224/04) erneut Stellung bezogen und entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung dann nicht ausreichend ist, wenn aufgrund der Anordnung der Unterschriftszeilen auf dem auch die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsformular nciht eindeutig erkennbar ist, ob die Widerrufsfrist mit der Unterzeichnung durch den Verbraucher, mit der Gegenzeichnung durch den Unternehmer oder mit der Aushändigung der Urkunde an den Verbraucher zu laufen beginnt.
Ein Grund mehr, im Streitfall auch die Widerrufsbelehrung einer genauen Überprüfung zu unterziehen.