Pauschalreisen und Sicherungsschein

Die Sommerreisezeit steht vor der Tür und damit wohl leider auch wieder die Meldung über insolvente Reiseveranstalter. Daher hier einige Anmerkungen zu den Sicherungsscheinen:

Jeder Pauschalreiseveranstalter ist verpflichtet, seinen Reisekunden vor Zahlung des Kaufpreises Sicherungsscheine auszuhändigen. Solange der Sicherungsschein nicht ausgehändigt ist, braucht auch der Reisepreis nicht bezahlt zu werden.

Dieser Sicherungsschein sichert den Reisenden den Rückflug, wenn der Veranstalter in die Insolvenz fällt. Auch kann sich der Versicherer gegenüber dem Reisenden, der seinen Sicherungsschein erhalten hat, nicht darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Versicherungsvertrages (z.B. wegen einer Kündigung durch den Versicherer) ausgestellt worden ist, § 651 k III Satz 2 BGB. In allen diesen Fällgen hat der Reisende gleichwohl ein direkten Anspruch gegen dem Versicherer.

Wichtig ist aber stets, daß der Sicherungsschein dem Reisenden auch ausgehändigt wird. Hierauf sollte jeder Pauschaltourist bestehen, noch bevor er den Reisepreis zahlt.

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