Versicherte sollen gegenüber Unternehmen der Versicherungswirtschaft in Zukunft deutlich gestärkt werden. Dies sieht ein jetzt in den Deutschen Bundestag eingebrachter Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Insbesondere das Recht der Lebensversicherung soll reformiert werden. So solle der Anspruch der Versicherten auf Überschussbeteiligung im Gesetz verankert werden. Auch müsse der Versicherte einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven haben. Das Unternehmen habe ihm ferner eine Modellrechnung über die möglichen Leistungen zu übergeben. Darüber hinaus sei er jährlich über die tatsächliche Entwicklung zu unterrichten. Ferner plant die Regierung gesetzliche Regelungen für den Fall, dass der Versicherte von seinem Recht auf Kündigung Gebrauch macht. Der Versicherer dürfe das Recht des Kunden nicht dadurch in Frage stellen, dass er im Vertrag besondere Nachteile für den Fall der Kündigung vorsieht, die der Versicherte möglicherweise bei Abschluss des Vertrags nicht erkennen und bewerten kann. Der Entwurf berücksichtige insoweit auch jüngste Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005.
Der Gesetzentwurf sieht ferner eine ausdrückliche Pflicht des Versicherers zur Aufklärung und Beratung des Kunden vor, bevor dieser den Vertrag unterschreibt. Dem Kunden werde somit Gelegenheit gegeben, sich vor seiner Unterschrift mit den Einzelheiten des Vertrags vertraut zu machen. Über die Laufzeit eines Vertrages schreibt die Regierung, es bleibe grundsätzlich der freien Entscheidung zwischen Versicherern und Kunden überlassen, welche Laufzeit sie wählen wollten. Im Interesse des Versicherten sehe der Entwurf jedoch ein zwingendes Sonderkündigungsrecht zum Ende des dritten und jedes folgenden Versicherungsjahres vor.
Zudem muss nach Ansicht der Regierung in Zukunft ausgeschlossen werden, dass Versicherer unter bestimmten Umständen völlig von ihrer Pflicht zur Zahlung frei sind, während der Kunde leer ausgeht. In Zukunft solle es ein abgestuftes Verfahren geben: So werde es in manchen Fällen als ausreichend erachtet, wenn der Versicherte eine höhere Prämie als bisher zahlen muss. Während bei vorsätzlichen Verstößen – wie Betrug des Kunden – Leistungen des Unternehmens ausgeschlossen werden können, solle der Versicherer seine Leistungen bei grob fahrlässigem Verhalten des Kunden entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen können.