Der Reiseveranstalter haftet nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln für einen tödlichen Badeunfall in der mangelhaften Wasserrutschenanlage eines Urlaubshotels, wenn er es vorwerfbar unterlässt, die Anlage nach Inbetriebnahme auf etwaige Sicherheitsmängel zu überprüfen.
Der Reiseveranstalter schulde unter anderem die sorgfältige Kontrolle der einzelnen Leistungsträger am Urlaubsort. Bei einem Hotelaufenthalt müsse er alle sicherheitsrelevanten Teile der Hotelanlage vor Vertragsschluss und danach in regelmäßigen Abständen auf solche Mängel überprüfen lassen, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren. Bei baulichen bzw. technischen Anlagen seien zwar keine Ermittlungen bezüglich verborgener Mängel durchzuführen. Es müsse aber geprüft werden, ob die örtlichen Sicherheitsbestimmungen eingehalten worden seien und eine Abnahme vorliege. Das gelte auch in Bezug auf solche Einrichtungen, die nur gegen besondere Vergütung zu benutzen und die, wie im vorliegenden Fall die Wasserrutsche, im Reisekatalog nicht erwähnt seien. Denn anderenfalls habe es der Veranstalter in der Hand, sich nach Abwägung von Werbeeffekten einerseits und Haftungsrisiken andererseits der Überprüfungspflicht für möglicherweise riskante Einrichtungen durch bloße Nichterwähnung im Katalog zu entziehen. Wenn ihm, etwa bei neuen Anlagen, noch keine Überprüfung möglich war oder er eine Haftung nicht übernehmen wolle, sei dem Veranstalter, so das OLG Köln, eine entsprechende Kundeninformation unbenommen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das OLG Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
OLG Köln, Urt. v. 12.09.2005 – 16 U 25/05