Die Europäische Kommission hat den Entwurf für eine EU-Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnis anzuwendende Recht („Rom I“) vorgelegt. Mit dieser Verordnung soll das aus dem Jahr 1980 stammende Übereinkommen von Rom überarbeitet werden, das die einzelstaatlichen Regelungen über das anwendbare Recht bei vertraglichen Schuldverhältnissen , die mehrere EU-Mitgliedsstaaten berühren, harmonisiert. Gleichzeitig soll damit dieses Übereinkommen als EU-Verordnung in den Acquis Communautaire aufgenommen werden.
Das Brüsseler Übereinkommen von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen enthält Alternativregelungen, die dem Kläger die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen lassen, was dazu führen kann, dass eine Partei den Gerichten eines bestimmten Mitgliedstaats allein deshalb den Vorzug gibt, weil dessen Recht für sie am günstigsten ist. Um dieses Risiko zu verringern, haben die Mitgliedstaaten 1980 auf derselben Rechtsgrundlage das Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht geschlossen.
Der Vertrag von Amsterdam hat dem Internationalen Privatrecht gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs neue Impulse verliehen. So hat die Gemeinschaft auf dieser Rechtsgrundlage u. a. die so genannte Verordnung „Brüssel I“ erlassen, die das Brüsseler Übereinkommen von 1968 in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten ersetzt hat. Am 22. Juli 2003 legte die Kommission einen Verordnungsvorschlag über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) vor. Damit ist das Übereinkommen von Rom im Bereich des Internationalen Privatrechts auf Gemeinschaftsebene nunmehr das einzige Rechtsinstrument in Form eines völkerrechtlichen Vertrags. Die sich hieraus ergebenden
Nachteile sind umso weniger gerechtfertigt, als Brüssel I, Rom II und das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 eine Regelung des Internationalen Privatrechts auf dem Gebiet der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse des Zivil- und Handelsrechts auf Gemeinschaftsebene anstreben und von daher ein untrennbares Ganzes bilden.
Wie wichtig kompatible Kollisionsnormen für die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen sind, hat der Wiener Aktionsplan deutlich gemacht. Im Maßnahmenprogramm aus dem Jahr 2000 zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung wird betont, dass es sich bei den Maßnahmen zur Harmonisierung der Kollisionsnormen um flankierende Maßnahmen handelt, die die Umsetzung dieses
Grundsatzes erleichtern sollen. Erst unlängst erinnerte der Europäische Rat im Haager Programm daran, dass die Arbeiten an den Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse (Rom I) „zügig durchgeführt werden sollten“. Dem Aktionsplan des Rates und der Kommission zur Umsetzung dieses Programms zufolge ist die Annahme eines entsprechenden Vorschlags „Rom I“ noch im Jahr 2005 vorgesehen.
Gegenüber dem Übereinkommen von 1980 sieht der Verordnungsentwurf jedoch einige Änderungen vor:
- Vorvertragliche Schuldverhältnisse werden vom Anwendungsbereich von Rom I ausdrücklich ausgeschlossen. Für vorvertragliche Schuldverhältnisse gilt ausschließlich die bereits erwähnte „Brüssel I“-Verordnung.
- Statt des hypothetischen Parteiwillens soll nun allein der tatsächliche Parteiwille entscheidend sein.
- Den Vertragsparteien ist es nun auch freigestellt, nichtstaatliches Recht zur Grundlage ihrer Vereinbarung zu bestimmen. Damit wird es z.B. auch möglich, die UNIDROIT-Grundsätze zugrunde zu legen.
- Die Kollisionsnorm für Verbraucherverträge (Art. 5 des VO-Entwurfs) wird neu gefasst.
- Der Anwendungsbereich bei Vertreterregelungen wird ausgeweitet, der VO-Entwurf enthält nun auch Bestimmungen für das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertretenen und dem anderen Vertragspartner.
- Für den Fall einer Übertragung von rechtsgeschäftlichen Forderungen wird eine neue Kollisionsnorm (Art. 13) eingeführt.
- Die Bestimmungen zur Aufrechnung werden ebenfalls neu gefaßt.