Rom II

Gestern hat das Parlament den Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Erlass einer Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht nur mit zahlreichen Änderungsanträgen gebilligt. So soll die Verordnung unter anderem auch das auf bestimmte gesetzliche Schuldverhältnisse, wie etwa unerlaubte Handlungen, Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung, anwendbare Recht bestimmen.

Differenzen wischen dem EU-Parlament und dem Rat bestehen insbesondere noch bei der Frage, ob das anwendbare Recht bei Verletzungen von Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten durch die Medien geregelt werden sollte. Der Rat hatte diese Vorschrift bei seiner Beschlussfassung gestrichen hatte, das Parlament hat diese Regelung jetzt wieder aufgenommen.

Ebenso hat EU-Parlament die Regelung zur Schadensberechnung bei Personenschäden wieder aufgenommen. Hiernach soll das Gericht bei der Schadensfeststellung den Grundsatz der Wiederherstellung des vorigen Standes (Naturalrestitution) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Opfers in dem Land, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anwenden.

Sollte der Rat diese vom EU-Parlament vorgenommenen Änderungen nicht billigen,muss innerhalb von sechs Wochen ein Vermittlungsausschuss einberufen werden.

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