Rückforderung in Schenkkreisen

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Allerdings sieht das Gesetz eine Ausnahme vor: Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt.

Bei Schenkkreisen hilft der BGH jetzt allerdings den Geschädigten: Nach seiner Ansicht kann dieser Kondiktionssperre ausnahmsweise der Grund und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 138 Abs. 1 BGB) entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an einem sittenwidrigen, nach dem Schneeballsystem organisierten „Schenkkreis“ .

BGH, Urteil vom 10. November 2005 – III ZR 72/05

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