Über zwei Instanzen stritten sich Halter und Opfer eines besonders klugen Schäferhundes, der ein Mädchen in Angst und Schrecken versetzt hat. Rocky, so heißt das Tier, wurde auf einem rundum geschlossenen Hof gehalten, der durch ein schweres Rolltor zur Straße hin gesichert war. So dachte jedenfalls der Herr und Halter des Hoftores, der jedoch die Talente seines Hundes unterschätzte. Als das Mädchen, die Klägerin, am Tor vorbeiging, beschloss Rocky, ihr Gesellschaft zu leisten. Er schob das Tor, das nicht abgeschlossen war, mit seiner Schnauze zur Seite, freute sich über seine Freiheit und sprang dem Mädchen bellend nach. Dieses wiederum sah sich von dem Ausreißer bedroht, nahm seinerseits Reißaus und kam in der Aufregung so unglücklich zu Fall, dass sie sich an den Zähnen verletzte. Zudem erlitt die Kleine einen Schock, so dass sie seitdem unter Angstzuständen leidet.
Schon das Landgericht Frankenthal verurteilte den Hundehalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Vergeblich hatte sich der Beklagte darauf berufen, er habe nicht mit Rockys Cleverness rechnen müssen. Das Gericht warf ihm vor, das Tor nicht ausreichend gesichert zu haben und sah im Nachspringen des Hundes eine typisch tierspezifische Gefährdung, die den Sturz des Mädchens auslöste. Die Berufung des Beklagten zum Oberlandesgericht führte lediglich zu einer Herabsetzung des Schmerzensgeldes. Der 4. Zivilsenat beließ es bei der Haftung des Hundehalters und sprach für die Zahnverletzung und den Hundhorror insgesamt 2500 ? zu.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 4. Januar 2007 – 4 U 22/06