Schmerzensgeld an der Tapetenkleistermaschine

Dass sich der Importeur von Billig-Baumarktware erheblichen Haftungsansprüchen aussetzt, beweist ein heute veröffentlichtes, verbraucherfreundliches Urteil des Bundesgerichtshofs:

Der Kläger erwarb im April 2001 eine Tapetenkleistermaschine bei einer Supermarktkette. Die Beklagte importiert diese Maschinen aus China und vertreibt sie in der Bundesrepublik unter einer eigenen Marke. Die Maschine ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts so konstruiert, dass man, um die Kleisterwanne zu reinigen, hineingreifen muss. Dort wies das vom Kläger gekaufte Exemplar scharfe Blechkanten auf, an denen sich der Kläger beim Reinigen der Kleisterwanne erhebliche Schnittverletzungen an der Hand zugezogen hat. Hierfür verlangte er von der Beklagten Schadensersatz. Das Amtsgericht hat ihm u. a. 4.000 ? Schmerzensgeld zugesprochen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Der unter anderem für die Produkthaftung zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt. Das Landgericht hat zwar fälschlich eine Haftung auf der Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes bejaht. Die Beklagte haftet dem Kläger jedoch wegen der Verletzung von § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes, der ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Der Importeur eines technischen Arbeitsmittels ist verpflichtet, dieses vor dem Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig daraufhin zu untersuchen, ob es den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die gekaufte Tapetenkleistermaschine war nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht von dieser Beschaffenheit, da die Blechkanten bei der Herstellung nicht entgratet wurden und deshalb zu Verletzungen führen konnten. Die Beklagte hat dies zu vertreten. Ihr Verschulden wird nach dem Gesetz vermutet; deshalb hätte sie darlegen müssen, inwiefern sie ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist. Ihr dahingehendes tatsächliches Vorbringen in den Vorinstanzen wurde indes vom Berufungsgericht zu Recht für unzureichend erachtet.

Urteil vom 28. März 2006 – VI ZR 46/05

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