Schrottimmobilien und Haustürwiderruf

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dem Europäischem Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren zwei Fragen zum Haustürwiderrufsrecht vorgelegt, die sich im Zusammenhang mit dem fremdfinanzierte Erwerb einer Immobilienfondsbeteiligung ergeben.

Die Klägerin war 1992 in ihrer Wohnung für eine fremdfinanzierte Immobilienfondsbeteiligung geworben worden. Der Darlehensvertrag enthielt zwar eine Belehrung über ein Widerrufsrecht, diese war jedoch fehlerhaft. 1998 hatte die Klägerin das Darlehen zurückbezahlt. Im Jahr 2002 widerrief sie den Darlehensvertrag und verlangt nunmehr die von ihr an die Bank gezahlten Beträge Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung zurück. Ihre Schadensersatzforderung beläuft sich auf ca. 82.000,– ?.

Nach dem Wortlaut des damals gültigen Haustürwiderrufsgesetzes könnte die Klägerin keine Rückzahlung verlangen. Nach § 2 Abs. 1 S. 4 erlischt das Widerrufsrecht nämlich einen Monat nach beidseitiger vollständiger Erbringung der Leistungen aus dem Darlehensvertrag.

Der Senat hat Zweifel, ob diese Bestimmung mit europäischem Recht vereinbar ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in der Heininger – Entscheidung im Jahre 2001 festgestellt, dass eine Befristung des Widerrufsrechts auf ein Jahr nach der Auszahlung des Darlehens europarechtswidrig wäre. Bei unterbliebener Belehrung steht nach Auffassung des EuGH den Verbrauchern ein unbefristetes Widerrufsrecht hinsichtlich aller in einer Haustürsituation abgeschlossener Darlehensverträge zu.

Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, ob eine Befristung des Widerrufsrechts wenigstens an die Rückzahlung des Darlehens angeknüpft werden kann oder ob das Widerrufsrecht verwirkt werden kann. Der Senat hält es für denkbar, dass angesichts der Zeitspanne von 4 Jahren zwischen Rückzahlung des Darlehens und Widerruf des Vertrags das Widerrufsrecht der Klägerin verwirkt ist.

Über beide Fragen hat nunmehr der Europäische Gerichtshof zu entscheiden. Der Rechtsstreit der Klägerin wird solange ausgesetzt.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 2. Oktober 2006 – 6 U 8/06

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