Das OLG Köln hatte sich in mehreren Entscheidungen mit der Beteiligung an sogenannten
Schenkkreisen zu befassen. Und seine Entscheidungen lassen an Deutlichkeit nicht zu wünschen übrig: Der Vertrag über die Teilnahme an einem solchen Schenkkreis ist sittenwidrig. Der Teilnehmer kann jedoch nicht Rückzahlung des für seinen „Beitritt“ gezahlten Betrages verlangen, wenn er sich der Einsicht in den
Schneeballcharakter des Systems leichtfertig verschließt.
OLG Köln, Beschluss vom 09.11.2004 – 24 U 125/04,
OLG Köln, Urteil vom 15.2.2005 – 24 U 120/04,
OLG Köln, Urteil vom 06.05.2005 – 20 U 129/04.