Grenzüberschreitende Forderungen bis 2000 Euro können künftig leichter durchgesetzt werden. Der europäische Rat der Justizminister hat jetzt den Vorschlag für eine entsprechende „Small-Claims-Verordnung“ beschlossen.
Hierdurch soll die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen im grenzüberschreitenden Bereich verbessert werden, egal, ob es sich um die Abwicklung eines geringfügigen Blechschadens aus einem Verkehrsunfall in der EU handelt oder darum, einen Fehlkauf beim Urlaubsshopping rückgängig zu machen. Die Small-Claims-Verordnung will ein erleichtertes Verfahren zur Verfügung stellen, mit dem man zivilrechtliche Ansprüche mit einem Wert bis 2.000 Euro aus grenzüberschreitenden Streitigkeiten einfach, kostengünstig und effektiv durchsetzen kann.
Die Verordnung schafft ein einheitliches europäisches Zivilverfahren, das vor den Gerichten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ? mit Ausnahme Dänemarks ? Anwendung findet. Es verbessert damit den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr ? aber auch nur diesen. Für Rechtsstreitigkeiten innerhalb Deutschlands gilt das Verfahren nicht. Auch bei grenzüberschreitenden Fällen kann der Kläger künftig wählen, ob er das neue Verfahren nach der Small-Claims-Verordnung oder das bewährte deutsche Zivilverfahren nutzen will. Für den Erhalt dieses Wahlrechts haben wir uns in Brüssel erfolgreich eingesetzt?, betonte Zypries.
Bereits in der Vergangenheit ist es aufgrund verschiedener europäischer Regelungen erheblich einfacher geworden, ein Urteil über eine unbestrittene Forderung gegen einen Bürger aus einem anderen EU-Staat durchzusetzen und zu vollstrecken. Die neue Small-Claims-Verordnung geht einen Schritt weiter. Sie ermöglicht die Durchsetzung auch streitiger Forderungen bis zu 2.000 Euro in einem regulären kontradiktorischen Zivilverfahren. Die Vollstreckung aus einem in diesem Verfahren ergangenen Urteil ist einfach: Das bislang notwendige komplizierte Vollstreckbarerklärungsverfahren ist hier abgeschafft.
Das Verfahrens ist anwenderfreundlich ausgestaltet: Zur Einleitung steht dem Kläger ein standardisiertes Formular zur Verfügung. Ausfüllhinweise erleichtern die Nutzung in der Praxis. Die Parteien müssen sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dadurch sollen die Kosten des Verfahrens gesenkt werden. Außerdem schreibt die Verordnung vor, dass der unterlegenen Partei keine unnötigen Kosten auferlegt werden. Auf diese Weise soll in allen Mitgliedstaaten gewährleisten werden, dass die Parteien nicht mit einer unangemessenen finanziellen Belastung rechnen müssen.
Die Small-Claims-Verordnung lässt an einigen Stellen bewusst Raum für die Anwendung des jeweiligen nationalen Rechts. Das gilt insbesondere für das Rechtsmittelsystem. Das bedeutet, dass ein nach dieser Verordnung ergangenes Urteil in Deutschland bei Vorliegen der Voraussetzungen regelmäßig mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar ist.
Keine Anwendung findet das neue europäische Verfahren unter anderem auf Streitigkeiten im Bereich des Arbeitsrechts, des ehelichen Güterrechts, des Erb- oder Unterhaltsrechts.
Die Verfahrensbestimmungen der Verordnung werden am 1. Januar 2009 wirksam.