Stinkende Flieger

Ein Flugreisender, der wegen unzumutbaren Körpergeruchs von Bord des Flugszeugs verwiesen, hat nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen Anspruch auf Ersatz seines Verspätungsschadens. Die Logik des Gerichts:

Es ist denkbar, dass ein Fluggast so penetrant riechen kann, dass die von ihm ausgehende Geruchsbelästigung für die anderen Passagiere nicht mehr zumutbar ist. Es bedarf jedoch keiner Aufklärung, ob vom Kl. eine massive Geruchsbelästigung der Mitreisenden ausgegangen ist. Falls es wirklich den übrigen Passagieren nicht zuzumuten gewesen wäre, wenn die Bekl. den Kl. hätte mitfliegen lassen, dann kann dieser penetrante Geruch dem Stationsmanager beim Einchecken des Kl. nicht verborgen geblieben sein. Daher hätte er den Kl. beim Einchecken auf diesen Umstand hinweisen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, diesem Beförderungshindernis abzuhelfen. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Kl. in der Lage gewesen, sich ein frisches Hemd anzuziehen, weil er noch
seine Koffer in unmittelbarem Besitz hatte…

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2007 – 18 U 110/06

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