Das Landgericht Magdeburg mußte sich mit folgendem Fall beschäftigen:
Der Kläger erwarb 2006 ein Sofa für rund 8.000 Euro. Er verlangte später von dem beklagten Möbelhaus die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Sofa sei mangelhaft, da es die (Mit-) Benutzung durch den mittelgroßen Hund des Klägers nicht ausgehalten habe, wodurch erhebliche Flecken verursacht wurden. Der Kläger behauptete, dass Möbelhaus habe sich im Jahr 2007 damit einverstanden erklärt, dass das Sofa neu bezogen werde und falls dies nicht möglich sei, eine Rückzahlung des Kaufpreises erfolge. Das Möbelhaus bestritt diese Vereinbarung.
Das Landgericht Magdeburg hat die Klage des Sofabesitzers abgewiesen, da dieser nicht nachweisen konnte, dass sich das Möbelhaus mit der Rückzahlung des Kaufpreises einverstanden erklärt hatte. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 12.04.2011 – 10 O 1907/10