Bei einem Gebot auf Unterlassung tierischer Lautäußerungen bedarf es nicht der Festlegung eines bestimmten Schallpegels.
Ein Titel, mit dem der Beklagte verurteilt wird, seine Hunde so zu halten, daß Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem Grundstück eines Nachbarn nur außerhalb der Zeitspannen von 13 Uhr bis 15 Uhr sowie von 22 Uhr bis 6 Uhr, und zwar nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich, zu hören ist, ist hinreichend bestimmt und geeignet, unwesentliche Immissionen im Sinne des § 906 BGB auszuscheiden.
Ein derartiger Titel ist nach § 890 ZPO zu vollstrecken.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 07.06.1993 – 12 U 40/93